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Wie muss die Absicherung einer Gleisanlage in Bezug auf Absturz in einer Lagerhalle mit Gleisanschluss ausgeführt sein?

KomNet Dialog 15910

Stand: 16.06.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Wie muss die Absicherung einer Gleisanlage in Bezug auf Absturz (Höhe ca. 1,2 m) in einer Lagerhalle mit Gleisanschluss ausgeführt sein? Wie wäre die Sachlage wenn der Gleisanschluss nicht mehr in Betieb wäre?

Antwort:

Auf Grund der wenigen Angaben in Ihrer Frage ist eine Antwort äußerst schwierig und kann nur ein erster Anhaltspunkt sein. Wir unterstellen, dass es sich bei der Gleisanlage um ein erhöhte Trasse oder Betonkörper handelt, von dem Absturzgefahren für Beschäftigte ausgehen. 

Nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend der Verordnung bzw. den Vorgaben des Anhangs errichtet und betrieben werden. Nach Ziffer 2.1 des Anhangs müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten bestehen, mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen.

Konkretisierende Maßnahmen zu dieser Forderung ergeben sich aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".  

Unter Nr. 4.1 Abs.4 dieser ASR wird angeführt, dass eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.

Bei Absturzgefahren sind Umwehrungen (Geländer, Brüstungen, feste Abschrankungen) anzubringen. Die Umwehrung muss nach Nr. 5.1 mindestens 1 m hoch sein. Eine Umwehrung ist nicht erforderlich, wenn die Zweckbestimmung des Arbeitsplatzes oder Verkehrsweges diesem widerspricht, z.B. bei Kaianlagen oder ständige Be- und Entladestellen von Lagerflächen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist hauptsächlich zu klären, inwieweit der Bahnkörper als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt wird, in welchem Umfang und ob auf ganzer Länge bzw. ob er überhaubt zugänglich ist. 

Sofern der Bahnkörper als Laderampe genutzt wird, weil dort gelegentlich Waren aus den Waggons aus- oder eingeladen werden, sind besonders die Vorgaben der Ziffer 1.10 Anhang der ArbStättV zu beachten. Nach Abs. 3 müssen Laderampen "einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind."

Hinweis:
Bei der Errichtung von festen Absturzsicherungsmaßnahmen am Bahnkörper sind ggf. Bau- und Betriebsvorschriften des Eisenbahnbetreibers zu beachten.