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Kann an einer Verladerampe durch das Vorstellen von Paletten auf ein Geländer verzichtet werden?

KomNet Dialog 7455

Stand: 26.07.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Wir haben eine Verladerampe von ca. 1,30 m Höhe, an der laut UVV ein Steckgeländer als Absturzsicherung anzubringen ist. Können wir die Pflicht zur Anbringung des Geländers umgehen, wenn wir an der Rampe einen "Vorbau" mit Paletten aufschichten, der eine Höhe von ca. 40 cm hat?

Antwort:

Nach der Nummer 1.10 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind:

"(1) Laderampen entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen.

(2) Sie müssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.

(3) Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind."


Die Anforderungen der ArbStättV werden konkretisiert durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Die ASR A1.8 Verkehrswege formuliert in Kap. 4.7 Anforderungen an die Gestaltung von Laderampen.


Laderampen, die höher als 1 m über Flur sind, müssen dort, wo keine ständigen Be- und Entladestellen vorhanden sind, mit Absturzsicherungen ausgerüstet werden. Die Regelausführung der Absturzsicherung ist ein mindestens 1 m hohes Geländer mit Handlauf, Knie- und Fußleiste. Auf- und Abgänge müssen immer mit einem Geländer versehen werden. Ungesicherte Rampenkanten (ständige Be- und Entladestellen) sind durch gelb-schwarze Schrägstreifen zu kennzeichnen.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Danach hat er unter Berücksichtigung der o. g. Anforderungen entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Ein Vorstellen von Paletten vor die Laderampe um eine mögliche Absturzgefahr zu mildern, bzw. das Maß der Absturzhöhe zu verringern, ist als unzulässige Maßnahme einzustufen. Ggf. werden dadurch noch zusätzliche Gefahren (unsicherer Palettenstapel oder Absturz über Palettenstapel hinaus) geschaffen.


Auf die DGUV Information 208-001 Ladebrücken und die Informationen zum Thema Laderampen der BG Handel und Warenlogistik (BGHW) weisen wir hin.