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In welchen zeitlichen Abständen ist die erforderliche Fortbildung in der Ersten Hilfe und das regelmäßige Training in der Herz-Lungen-Wiederbelebung entsprechend DGUV Regel 103-011 zu absolvieren?

KomNet Dialog 13823

Stand: 05.05.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

In der DGUV Regel 103-011 (Arbeiten unter Spannung) wird unter dem Punkt 3.2.4 eine "zum Erhalt der fachlichen Befähigung ... erforderliche Fortbildung in der Ersten-Hilfe und das regelmäßige Training der Herz-Lungen-Wiederbelebung" gefordert. Welche jährlichen Zyklen gehören a) zur Fortbildung Erste-Hilfe und b) zum Training für HLW?

Antwort:

Bei der Fortbildung der Ersten Hilfe empfehlen wir, sich an den für betriebliche Ersthelfer geltenden Grundsätzen zu orientieren. Diesbezügliche Hinweise sind der DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb  unter Ziffer 6.6 Fortbildung zu entnehmen.


Auszug:

"(...) Die Erste-Hilfe Fortbildung fokussiert sich auf die Sicherung der in der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen. Eine Reihe von „obligatorischen“ Themen müssen von den Teilnehmenden an einer Fortbildung absolviert werden. Bei der Fortbildung besteht zusätzlich die Möglichkeit, auf spezifische Themen einzugehen.

Die Auswahl der hierfür „optional“ zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des betrieblichen Bedarfs bzw. der Anforderung der Teilnehmenden.

Die obligatorischen Themen umfassen im Einzelnen folgende Maßnahmen:

1. Eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten und Rettung aus dem Gefahrenbereich

2. Erste Hilfe bei Störungen der Vitalfunktionen

– Bewusstlosigkeit

– Atemstillstand

– Kreislaufstillstand

3. Herz-Lungen-Wiederbelebung unter Einbindung eines automatisierten Defibrillators

4. Wundversorgung/bedrohliche Blutungen

(...)

Fortbildungsmaßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn auf vorhandenen Kenntnissen aufgebaut werden kann. Deswegen muss gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ dafür gesorgt werden, dass die Fortbildung in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird.

(...)

Im Unternehmen ist darauf zu achten, dass das Erste-Hilfe-Training rechtzeitig besucht wird. Eine frühzeitige Anmeldung ist erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass die Zwei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Sollte eine rechtzeitige Teilnahme am Erste-Hilfe-Training aus Gründen, die das Unternehmen oder die Versicherten zu vertreten haben, nicht erfolgen können, kommt eine Fortbildung in der Regel nicht in Betracht; eine verspätete Teilnahme am Training wird in der Regel abgelehnt. Die erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang wird in diesen Fällen notwendig sein. Eine Benennung als Ersthelfer oder Ersthelferin im Betrieb ist dann erst nach erneuter Ausbildung möglich." (Hervorh. durch KomNet)


Hinweise:

Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen.

Dabei soll er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.