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Muss für ein Pflanzenschutzmittel, welches als umweltgefährdend eingestuft wurde, eine Betriebsanweisung erstellt werden?

KomNet Dialog 14929

Stand: 01.03.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Wenn ein Pflanzenschutzmittel nur als umweltgefährdend eingestuft wurde, muss eine Betriebsanweisung erstellt werden? Allgemeine Schutzmaßnahmen werden eingehalten (z. B. Schutzhandschuhe) Welche rechtlichen Grundlagen gelten allgemein für Stoffe, die nur als umweltgefährdend eingestuft worden sind?

Antwort:

Bei einem Pflanzenschutzmittel handelt es sich im Regelfall um ein Gemisch, welches mindestens zwei Rechtsbereichen unterliegt, nämlich dem Gefahrstoffrecht und dem Pflanzenschutzrecht.


Ein als umweltgefährdend eingestuftes Pflanzenschutzmittel ist gem. § 3 Ziff. 15 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein gefährlicher Stoff i. S. d. Verordnung. Werden Arbeitnehmer mit dem Umgang von Gefahrstoffen beschäftigt, sind die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Somit ist auch gem. § 14 eine Betriebsanweisung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 Gefahrstoffverordnung zu erstellen und an geeigneter Stelle bekannt zu machen. Auf die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" weisen wir hin.


Die allgemeinen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem vom Hersteller zur Verfügung zu stellenden Sicherheitsdatenblatt gem. Verordnung EG 1907/2006 (sog. "REACH-VO") und den Gebrauchsanweisungen, welche dem Produkt nach Pflanzenschutzrecht beigefügt sein müssen. 


Darüber hinaus finden die Bestimmungen zum Schutze des Bodens und des Grundwassers Anwendung. Hierzu können wir aber keine Beratung anbieten. Hier sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden..