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Gibt es für Blockbandsägen für die Holzverarbeitung eine maximale Nachlaufzeit? Unterliegt die Absaugung einer jährlichen Prüfung?

KomNet Dialog 11950

Stand: 23.04.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Bei einer Blockbanbandsäge für die Holzverarbeitung läuft die Bandsäge bis zum Stillstand nach. Gibt es hierfür eine maximale Nachlaufzeit? Muss das Sägeblatt hierbei abgedeckt werden? Unterliegt die Absaugung einer jährlichen Prüfung?

Antwort:

Im Anhang 3 - Tabelle 1 der DGUV Information 209-036 "Bandsägewerke" findet sich eine Tabelle mit einer Zusammenstellung baujahrabhängiger Anforderungen an Bandsägen.


Danach muss bei Blockbandsägen mit CE-Kennzeichnung mit zugänglichen Sägeblatt die gebremste Auslaufzeit weniger als 10 sec betragen, oder bei einer Hochlaufzeit von mehr als 10 sec kleiner als die Hochlaufzeit sein; max. 30 sec aber nicht überschreiten. Bei nicht zugänglichem Sägeblatt muss die gebremste Auslaufzeit weniger als 60 sec betragen.


Maschinen vor Maschinenrichtlinie ohne CE-Zeichen (vor 1994) müssen, wenn die Auslaufzeit größer als 10 sec ist, eine max. Bremsdauer von 10 sec haben, es sei denn, der Stand der Technik lässt diese Bremszeit nicht zu.


Weiter finden sich dort die Angaben zur Sicherung bewegter Teile und des Sägeblattes außerhalb des Schneidbereiches und zur Sicherung des Schneidbereichs abhängig vom Baujahr der Maschine.


Die Absaugeinrichtung ist wie die Bandsäge ein Arbeitmittel in Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Die Prüfung ist auf Grundlage der BetrSichV durchzuführen. Weitere Ausführungen zur den Prüfungen können Sie den technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS www.baua.de/trbs entnehmen.