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Wie können die Vorschriften des § 3 der ChemVerbotsV bei Inverkehrbringen von hochentzündlichen Deo-Produkten eingehalten werden?

KomNet Dialog 15702

Stand: 02.03.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Nach ChemVerbotsV §3 sind Stoffe oder Zubereitungen, die beispielsweise mit F+ (hochentzündlich) gekennzeichnet sind, nur abzugeben, wenn dier Abgebende die Identität des Erwerbers kennt, wenn der Erwerber (bei Abgabe an Privatpersonen) mindestens 18 Jahre alt ist und er sich hat bestätigen lassen, dass der Erwerber die Stoffe und Zubereitungen nur in erlaubter Weise verwenden will und ihn über die verbundenen Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen und ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat. Nun ist auch jedes Deo mit F+ gekennzeichnet, wie soll dies der Einzelhandel sicherstellen? Wie muss dies dementsprechend der Versandhandel sicherstellten? Welche Informationen müssen im Katalog zum Produkt mitangegeben werden?

Antwort:

Die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) wurde aufgrund von § 17 des Chemikaliengesetzes erlassen. Für kosmetische Mittel, Arzneimittel, Medizinprodukte gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die §§ 16e, 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 nicht (§ 2 Abs. 1 ChemG). Der § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b behandelt Anforderungen, die einen Anzeige- bzw. Erlaubnisvorbehalt betreffen, den die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen kann.

Der § 3 der Chemikalienverbotsverordnung gilt für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind. Hiervon sind Kosmetikprodukte durch das Chemikaliengesetz (s.o. Ausnahme) grundsätzlich ausgenommen, so dass diese Vorschriften nicht zum Tragen kommen.