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Gibt es für Außentreppen aus Stein ein vorgeschriebenes Gefälle der Stufen, um Eisbildung auf den Treppenstufen zu vermeiden?

KomNet Dialog 15686

Stand: 28.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Besagt eine Vorschrift, dass Außentreppen aus Stein nach außen entwässern müssen; bzw. gibt es vorgeschriebene Gefälle, um Eisbildung auf Treppenstufen zu vermeiden?

Antwort:

Es sind hier keine speziellen Regelungen bekannt, die eine Neigung von Steintreppenstufen betreffen. Alle bekannten Regelungen sind allgemeiner Natur und für Treppen aus jedem Material gültig.


Einschlägig ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Nach § 3a Absatz 1 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.


In § 4 ArbStättV wird ausdrücklich gefordert, daß Arbeitsstätten in Stand zu halten sind.


Nach Nummer 1.8 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV müssen Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege". Unter dem Punkt 4.1 Absatz 8 ist dort folgendes nachzulesen:


"Im Freien liegende Verkehrswege, insbesondere Treppen, Laderampen, Fahrsteige, Gebäudeein- und -ausgänge, müssen sicher benutzbar sein. Hierbei sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Erforderliche Schutzmaßnahmen können z. B. eine Überdachung, ein Windschutz oder ein Winterdienst sein."


Hinweise:

Auf die DGUV Information 208-005 "Treppen" (bisher: BGI/GUV-I 561) möchten wir hinweisen. Dort wird unter Ziffer 4.5 - Treppen mit geringem Steigungsverhältnis (Stufenrampen) ausgeführt: "Treppen mit geringem Steigungsverhältnis sind überwiegend im Freien anzutreffen. Bei dieser Treppenform wird der für sonstige Treppen zulässige höchste Auftritt von 32 cm in der Regel überschritten. Für die Entwässerung sollten die Trittflächen ein Gefälle von ca. 2 % (1:50) zur Trittkante hin aufweisen (...)".

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.


Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).


Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter.


Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.