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KomNet-Wissensdatenbank

Soll das Bodengefälle auf dem Gelände vor einer Überladebrücke zum Gebäude hin laufen?

KomNet Dialog 15553

Stand: 28.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Vor einer Überladebrücke ist bei einem Neubau ein Bodengefälle vom Gebäude weg geplant. Ich habe mal gehört, dass bei Überladebrücken das Gefälle eher zum Gebäude laufen soll, falls ein LKW ins Rollen gerät, er gegen das Gebäude rollt, statt auf die Hoffläche / in den Verkehr. Stimmt das und gibt es dafür eine Vorschrift?

Antwort:

Nach Punkt 4.4 der DGUV Regel 108-006 (bisher: BGR 233) "Ladebrücken und fahrbare Rampen" soll die Neigung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen in Betriebsstellung 12,5 % (ca. 7°) nicht überschreiten. Sofern aus betrieblichen Gründen größere Neigungen erforderlich sind, müssen die Verkehrsflächen erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Rutschhemmung genügen.


Auf Grund der besseren Entwässerung des Ladebereichs, insbesondere unter der Überladebrücke, wird das Gefälle üblicherweise von der Ladebrücke / vom Gebäude zur Hoffläche geführt. In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften findet sich kein Hinweis darauf, dies anders herum auszuführen. Um den LKW gegen Wegrollen zu sichern müssen deshalb andere Maßnahmen angewendet werden. 


Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen sind daher erforderlich und sind u.a. in § 55 DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D29) "Fahrzeuge" sowie in § 17 DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D27) "Flurförderzeuge" benannt.


Zur Sicherung des Fahrzeugs gegen unbeabsichtigtes Bewegen an der Ladestelle muss der Fahrzeugführer

– die Feststellbremse betätigen und

– die Unterlegkeile benutzen.


Weitere Sicherungssysteme für das Be- und Entladen von Fahrzeugen werden in der Anlage der Broschüre SP 01 "Be- und Entladen von Fahrzeugen: Sicherer Einsatz an Andockstationen" genannt.


Weitere Informationen können dem Merkblatt M 74 "Ladebrücken" sowie dem Info-Blatt BGHW-Kompakt 5 "Arbeiten auf Laderampen" entnommen werden. 

Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.