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Gelten Kunststoffbehälter (Pumpenkammern)zur Aufstellung von Pumpen an Badeseen als Sicherheitsbauteile und müssen CE-gekennzeichnet sein?

KomNet Dialog 15478

Stand: 06.02.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Gilt ein Kunsstoffbehälter, dessen Verwendung vom Hersteller u.a. auch mit "Pumpenkammer" beschrieben wird (geeignet zur Aufstellung von Pumpen mit U=230 V in Abstand ab 2.50 m von Badeseen etc.) als Sicherheitsbauteil bzw. auswechselbare Ausrüstung (auch bestimmt für den Anschluss von UVC-Vorklärgeräten, ebenfalls U=230 V) und müsste somit CE-gekennzeichnet werden?

Antwort:

Die hier bekannten derartigen Produkte sind Wasserbehälter aus Kunststoff oder Metall, in die Pumpen oder andere Geräte zur Wasserfilterung eingesetzt werden können. Dabei werden in der Regel die Geräte (Pumpen, UVC-Vorklärgeräte) so in den Behälter eingesetzt, dass sie im Wasser betrieben werden (z.B. Tauchpumpen).
Der Behälter hat demnach weder eine Sicherheitsfunktion (Sicherheitsbauteil) noch die Aufgabe die Funktion einer Maschine (Pumpe) zu ändern (auswechselbare Ausrüstung) und fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Weiterhin ist der Behälter auch nicht als elektrisches Betriebsmittel (Produkt zur Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie) im Sinne der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG zu betrachten, wonach er auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Es ist hier deshalb keine Vorschrift bekannt, die die Kennzeichnung solcher Behälter mit dem CE-Kennzeichen vorschreiben bzw. erlauben würde.

Dagegen fallen die in diese Behälter eingebauten Produkte in den Anwendungsbereich der o.a. Richtlinien. Pumpen fallen in der Regel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Demnach müssen sie u.a. mit dem CE-Kennzeichen versehen sein und so konstruiert sein, dass Verwender und dritte nicht gefährdet werden. Sinngemäß gilt dies auch für andere elektrische Betriebsmittel, die in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen (UVC-Vorklärgeräte). Da diese Geräte bestimmungsgemäß im Wasser betrieben werden, müssen sie insbesondere im Hinblick auf elektrische Gefährdungen entsprechende Isolierungen aufweisen, um den Schutz von Verwendern und Dritten zu gewährleisten.

Auf die Informationen zu der Thematik unter www.baua.de/de/Produktsicherheit/Rechtstexte/Rechtstexte.html weisen wir hin.