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Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte bei schlechten räumlichen Arbeitsbedingungen im Büro?

KomNet Dialog 15456

Stand: 20.12.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Büroarbeitsplätze

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Frage:

Ich arbeite seit kurzer Zeit in einem kleinen Betrieb und komme aus dem Staunen nicht mehr heraus. In Sachen Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen usw. hakt es deutlich. Themen wie kein separater Pausenraum, nur eiskaltes Wasser auf den Toiletten, nicht alle Räume werde so geheizt, dass man gerade bei eisigen Wintertemperaturen vernünftig arbeiten kann, oder kein vernünftiger Schreibtisch (klapprige Tische, wackelige Beistelltische) usw. beeinträchtigen die Arbeit enorm. Was kann man dagegen tun, wer hilft einem weiter, schaut sich so etwas jemand an? Oder muss man so etwas akzeptieren?

Antwort:

Für alle Arbeitsstätten gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Erläutert und konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).


Pausenraum:

Nach Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs zur ArbStättV gilt folgendes:


"Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können."


Sind Pausenräume erforderlich, gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 des Anhangs zur ArbStättV sowie die der ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".


Toiletten:

Für Toiletten werden u.a. Handwaschbecken mit fließendem Wasser gefordert. Ein Anspruch auf warmes Wasser ergibt sich aus dem Arbeitsstättenrecht nicht.


Raumtemperaturen:

Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" fordert für Büroräume je nach Arbeitsschwere eine Raumtemperatur von +19 °C bis +20 °C.


Ausstattung Arbeitsplätze:

Büroarbeitsplätze, insbesondere Bildschirmarbeitsplätze sind entsprechend der ArbStättV mit Ihrem Anhang, insbesondere der Nummer 6 zu errichten und zu betreiben. Siehe hierzu auch die DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung".


Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dabei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebarzt beraten und unterstützen lassen.


Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Arbeitsplatz nicht den Anforderungen entspricht, sollten Sie den Arbeitgeber auf den Sachverhalt hinweisen. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz haben Beschäftigte auch formell das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. (§ 17 Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG). In NRW sind die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen die zuständige Behörde und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz.


Wenn ein Betriebsrat existiert, sollte auch dieser hinzugezogen werden.


Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist (sofern vorhanden) der Arbeitsschutzausschuss. Sie können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebs-/Personalrat, Betriebsärztin/ Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.