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Ist es zulässig, dass der Betreuungsaufwand für die betriebsspezifische Betreuung zweier kooperierender Kliniken halbiert wird?

KomNet Dialog 15441

Stand: 01.02.2012

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Folgender Sachverhalt: Es existieren zwei Kliniken, welche zusammenarbeiten. Jede Klinik hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ist es zulässig, dass der Betreuungsaufwand für die betriebsspezifische Betreuung halbiert wird, unter dem Gesichtspunkt, dass in beiden Häusern gleiche Aufgaben anfallen und somit keine doppelte Betreuungszeit anzusetzen ist?

Antwort:

Der Betreuungsaufwand des betriebsspezifischen Teils gemäß der DGUV-Vorschrift 2 soll eine passgenaue Ausrichtung des Betreuungsaufwands auf die besonderen betriebsspezifischen Belange, die jeder einzelne Betrieb aufweist, ermöglichen. Wenn zwei zu betreuende Betriebe, hier also zwei Krankenhäuser, exakt die selben Verhältnisse aufweisen (potenzielle Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit, Organisation, Geräte, Arbeitseinrichtungen- und verfahren, personelle Gegebenheiten usw.), können sich für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Synergieeffekte ergeben, die sich auf eine Reduzierung der Betreuung im betriebsspezifischen Teil auswirken.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einzelne betriebsspezifische Aufgaben einen starken Bezug zu personenindividuellen Präventionsaspekten haben, wie z.B. 1.1 (Besondere Tätigkeiten), 1.3 (Arbeitsaufgaben mit besonderen Risiken), 1.4 (arbeitsmedizinische Vorsorge), 1.5 (Personaleinsatz), 1.6 (demografische Aspekte), 1.7 (arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren), die zumindest zu einem großen Teil erfordern, dass sich Fachkräfte und Betriebsärzte mit den Arbeitssituationen einzelner Personen befassen.

Auch ist es in der Arbeitswelt sehr ungewöhnlich, dass sich in 2 räumlich voneinander entfernten Betrieben synchron die gleichen Verhältnisse ergeben (z.B. werden Umbaumaßnahmen nicht parallel erfolgen).

Unter Würdigung der drei vorgenannten Aspekte kann im Regelfall eine Halbierung des betriebspezifischen Teils der Betreuung entsprechend der Anfrage nicht grundsätzlich gerechtfertigt sein. Inwieweit sich durch eine enge Abstimmung der beiden Fachkräfte Synergien generieren lassen, die gegenüber einer Einzelbetrachtung unabhängig voneinander agierender Betriebe zu einer teilweisen Reduzierung des Betreuungsumfangs führen können, muss im Einzelfall unter Betrachtung der Aufgabenfelder im betriebsspezifischen Teil genau geprüft werden.