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Ist es zulässig, dass der Betreuungsaufwand für die betriebsspezifische Betreuung zweier kooperierender Kliniken halbiert wird?
KomNet Dialog 15441
Stand: 01.02.2012
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Folgender Sachverhalt: Es existieren zwei Kliniken, welche zusammenarbeiten. Jede Klinik hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ist es zulässig, dass der Betreuungsaufwand für die betriebsspezifische Betreuung halbiert wird, unter dem Gesichtspunkt, dass in beiden Häusern gleiche Aufgaben anfallen und somit keine doppelte Betreuungszeit anzusetzen ist?
Antwort:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einzelne betriebsspezifische Aufgaben einen starken Bezug zu personenindividuellen Präventionsaspekten haben, wie z.B. 1.1 (Besondere Tätigkeiten), 1.3 (Arbeitsaufgaben mit besonderen Risiken), 1.4 (arbeitsmedizinische Vorsorge), 1.5 (Personaleinsatz), 1.6 (demografische Aspekte), 1.7 (arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren), die zumindest zu einem großen Teil erfordern, dass sich Fachkräfte und Betriebsärzte mit den Arbeitssituationen einzelner Personen befassen.
Auch ist es in der Arbeitswelt sehr ungewöhnlich, dass sich in 2 räumlich voneinander entfernten Betrieben synchron die gleichen Verhältnisse ergeben (z.B. werden Umbaumaßnahmen nicht parallel erfolgen).
Unter Würdigung der drei vorgenannten Aspekte kann im Regelfall eine Halbierung des betriebspezifischen Teils der Betreuung entsprechend der Anfrage nicht grundsätzlich gerechtfertigt sein. Inwieweit sich durch eine enge Abstimmung der beiden Fachkräfte Synergien generieren lassen, die gegenüber einer Einzelbetrachtung unabhängig voneinander agierender Betriebe zu einer teilweisen Reduzierung des Betreuungsumfangs führen können, muss im Einzelfall unter Betrachtung der Aufgabenfelder im betriebsspezifischen Teil genau geprüft werden.