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Kann eine Treppen an maschinellen Anlagen mit einem Neigungswinkel von 30-38° ausgelegt werden, obwohl in der ASR 1.8 lediglich 24-36° angegeben werden?

KomNet Dialog 42568

Stand: 30.01.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

In der ASR 1.8 Kap. 4.5 wird der Treppenneigungswinkel (a) zwischen 24° bis 36° angegeben. In der DGUV 208-005 steht ebenfalls für Treppen ein Neigungswinkel zwischen 24-36°. Unter Kap. 4.4.1 werden allerdings Trepen zu maschinellen Anlagen die häufiger begangen werden sollen mit einem Neigungswinkel von 30-38° angegeben. Kann eine Treppen an maschinellen Anlagen mit diesem Neigungswinkevon 30-38° ausgelegt werden, obwohl in der ASR 1.8 lediglich 24-36° angegeben werden.

Antwort:

Unter dem Punkt 2 Anwendungsbereich der ASR A1.8 "Verkehrswege" ist folgendes nachzulesen:


"Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Sie gilt nicht für Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertransport bestimmt sind...."


Somit ist in Ihrem Fall die ASR A1.8 nicht anzuwenden, sondern die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren Anhängen.


Die BetrSichV fordert, dass Arbeitgeber den Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen dürfen, die hinsichtlich ihrer Verwendung und der ergriffenen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sicher sind (siehe § 4 Abs. 1 BetrSichV). Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 3 BetrSichV zu ermitteln und die sich daraus ggf. ergebenden erforderliche Maßnahmen zu veranlassen.

Weiterhin ist die Nummer 3 des Anhangs 1 zu beachten.


Weitere Informationen finden Sie in der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" sowie in der DGUV Information 208-005 "Treppen".

Auf die DIN EN ISO 14122-3 - Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen: Teil 3 Treppen, Treppenleitern und Geländer weisen wir hin.