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Gilt die Leckrate eines Wärmerades als Luftrückführung im Sinne dieser TRGS?

KomNet Dialog 15404

Stand: 26.01.2012

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Situation: Halle mit Schweißplätzen, auch Edelstahl. Technische Lüftung der Halle mit ca. 2- bis 3-fachem Luftwechsel. Komplette Zu- und Abluft, auch Absaugung der Schweißanlagen, geht über diese Lüftung. Lüftungsanlagen haben Wärmeräder zur Wärmerückgewinnung. Diese haben technisch bedingt eine Leckrate (Schlupf) von ca. 6% d.h. zur Zuluft mischen sich 6 % ungefilterte Abluft. Dies entspricht dem Stand der Technik. In der TRGS 528 (Schweißtechnische Arbeiten) finde ich folgenden Satz (4.5.2): "An Arbeitsplätzen, an denen Schweißarbeiten oder verwandte Verfahren mit Emission von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden (insbesondere bei Verwendung von chrom- und nickelhaltigen Werkstoffen) darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden." Frage: Gilt die Leckrate eines Wärmerades als Luftrückführung im Sinne dieser TRGS?

Antwort:

Die Leckrate bei der Wärmerückgewinnung gilt als Luftrückführung.
 

Zum Thema Luftrückführung:
Luftrückführung bedeutet, dass abgesaugte Luft, nach ausreichender Reinigung in den Arbeitsbereich zurückgeführt wird. Dabei werden die in der Luft enthaltene Wärme und ein Restgehalt an Gefahrstoffen in den Arbeitsbereich zurückgeführt.
Wärmerückgewinnung ist die Wiedernutzung von Wärme durch Wärmeaustausch zwischen Abluft und Zuluft über spezielle Wärmerückgewinnungssysteme.
Dabei werden verfahrenstechnisch keine Gefahrstoffe zurückgeführt (Ausnahme Rotationswärmetauscher).


Grundsätzlich gilt, dass an Arbeitsplätzen, an denen Schweißarbeiten oder verwandte Verfahren mit Emission von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden (insbesondere bei Verwendung von chrom- und nickelhaltigen Werkstoffen) die dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden darf.
Das gilt nicht, wenn bauartgeprüfte Schweißrauchabsauggeräte der Schweißrauchabscheideklasse W2 oder W3 verwendet werden. Hinweise zu den Schweißrauchabscheideklassen siehe DIN EN ISO15012-1 „Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Prozessen - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung von Luftreinigungssystemen - Teil 1 Bestimmen des Abscheidegrades für Schweißrauch“ (Ausgabe März 2005).

Auch die BGR 220 " Schweißrauche" sagt:
"Enthalten die Schweißrauche krebserzeugende Gefahrstoffe – wie Nickeloxide oder Chrom-(VI)-Verbindungen – sind in Bezug auf die Luftrückführung die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (TRGS 560) zu beachten.
Bauartgeprüfte mobile Schweißrauchabsauggeräte der Schweißrauchabscheiderklasse „W3“ erfüllen die Voraussetzungen für eine Reinluftrückführung gemäß TRGS 560, wenn sie vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) geprüft und im BGIA-Handbuch unter Sachgruppe „510 215 – Mobile Schweißrauchabsauggeräte – Positivliste“ veröffentlicht sind. Bei Geräten der Abscheiderklasse „W2“ sind die im Prüfzertifikat genannten Verwendungseinschränkungen zu beachten."

Da nach BGR 220 Schweißrauche, die krebserzeugende Gefahrstoffe wie z.B. Nickeloxid oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten, nur mit Schweißraucherfassern der Schweißrauchabscheideklasse W3 (Abscheidegrad ≥ 99 %) abgesaugt werden dürfen und diese einen Abscheidegrad von 99% haben müssen, ist zu prüfen ob bei einem 6%igen Anteil von nicht gefilterter Rückluft diese Bedingung erfüllt wird.