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Besteht für eine schwangere Schneiderin für Lederwaren eine Gefährdung durch die Ausdünstungen des Leders?

KomNet Dialog 42641

Stand: 20.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Ich bin in der 8. Schwangerschaftswoche und arbeite als Schneiderin für Lederwaren. Da die Leder mit Chrom und anderen Chemikalien bearbeitet sind, dünsten diese sehr stark aus, was durch das ständige Bügeln beim Bearbeiten noch gesteigert wird. Besteht hier eine Gefahr für Mutter und Baby?

Antwort:

Etwa 80-88 % der weltweiten Lederproduktion stammt aus Gerbstoffverfahren mit Chromsalzen. Diese sogenannten Chromgerbung erfolgt heutzutage mit Chrom (III)-Salzen, insbesondere bei der Lederherstellung für die Bekleidungsindustrie. Die Verwendung von Chrom (III)-Salzen gilt als gesundheitlich unbedenklich. Leider kann bei der Gerbung aus den Chrom-III-Verbindungen das gesundheitsschädliche Chrom-VI entstehen ( z. B. bei Unregelmäßigkeiten im Gerbprozess).


Chrom (VI ) ist gesundheitsschädlich, sowohl akut als auch chronisch giftig, krebserzeugend (eingestuft in die Kategorie 1B (H350i) – kann Krebs erzeugen bei Einatmen), ist auch fruchtbarkeitsgefährdend oder/und fruchtschädigend. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Auch ist es hautsensibilisierend.


Seit 1. Mai 2015 gibt es gemäß der REACH –Verordnung ein Verkehrsverbot für alle Ledererzeugnisse, die mit Haut in Kontakt kommen, wenn der Chrom-VI-Gehalt mehr als 3 mg/kg beträgt (in Deutschland ist das in der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt). Neben dem Chrom gibt es noch andere Gefahrstoffe im Leder - abhängig davon, woher das Leder stammt, vom Gerbverfahren, vom Färbeverfahren, der Oberflächenbehandlung etc… . Wichtig ist es auch zu ermitteln, ob das Leder, das verarbeitet wird, aus alten Lagerbeständen stammt, welche vor Mai 2015 bezogen wurden.


Deshalb ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Schutzmaßnahmen bestimmt und umsetzt. Er muss auch ein Gespräch mit Ihnen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen führen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Schwangere nicht mit krebserzeugenden Stoffen Kategorie 1A und 1B beschäftigten, wenn sie diesen Stoffen ausgesetzt sind (dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen).


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter www.mags.nrw/mutterschutz