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Woraus ergibt sich die Höhe der Strafen für Arbeitgeber, die gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen?
KomNet Dialog 15375
Stand: 02.07.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem
Frage:
Woraus ergibt sich die Höhe der Strafen für Arbeitgeber, die gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen? Wo kann ich evtl. weiteres dazu finden ?
Antwort:
Die Höhe von einzelnen Strafen bzw. Ordnungsstrafen für Arbeitgeber richten sich nach dem für den jeweiligen Verstoß einschlägigen Gesetz (z. B. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)). Die Strafandrohung im Höchstmaß differiert in diesen unterschiedlichen Gesetzen. So ist z. B. ein ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verstoß nach ArbSchG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro bedroht (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2b ArbSchG), während ein bestimmter Verstoß nach Arbeitszeitgesetz durchaus mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro bedroht ist (§ 22 ArbZG).
Die in den einzelnen Gesetzen vorgesehenen Höchstmaße beruhen grundsätzlich auf dem Gesetzgebungsverfahren bzw. dem politischen Willen des Gesetzgebers des Bundes oder teilweise der EU, sofern einzelne bundesgesetzliche Regelungen auf Vorgaben der EU zurückgehen. Hier könnten die Begründungen der jeweiligen Gesetzentwürfe gegebenenfalls Aufschluss über den Grund für ein konkretes Höchstmaß geben.
Sofern im Einzelfall ein ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verstoß des Arbeitgebers gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wurde, ist unabhängig vom angedrohten Höchstmaß auch noch die Vorschrift des § 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten. Das bedeutet, das Höchstmaß gilt in der Regel nur für nachgewiesenes vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers. Fahrlässiges Handeln kann dagegen nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, also des Arbeitgebers, kommen als Zumessungskriterium in Betracht.