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KomNet-Wissensdatenbank

Muss allen Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme an den ASA-Sitzungen gegeben werden?

KomNet Dialog 15366

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Unser Betrieb hat eine größere Anzahl von Sicherheitsbeauftragten. Muss immer allen die Gelegenheit zur Teilnahme an der ASA-Sitzung gegeben werden oder kann eine Auswahl getroffen werden?

Antwort:

Die DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention trifft zu der Thematik folgende Regelung (S. 64 ff.)

Ziffer 4.2.4 (4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

Sicherheitsbeauftragte sollen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit kann je nach Größe des Betriebes, nach Komplexität der Organisationsstrukturen und nach Gefahrenpotentialen im Betrieb unterschiedlich erfolgen. Denkbar sind regelmäßige Veranstaltungen zum gegenseitigen Informationsaustausch, Mitarbeit bei der Auswahl von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen, Mitarbeit bei Unfalluntersuchungen.

Außerdem nimmt der Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) teil. In größeren Unternehmen ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten meist so groß, dass nicht alle an der ASA teilnehmen können. In der Praxis haben sich hier verschiedene Möglichkeiten der Begrenzung bewährt:
• Aus den Reihen der Sicherheitsbeauftragten werden einmal jährlich zwei bis vier Delegierte gewählt, die stellvertretend für alle an den ASA teilnehmen.
• Im rollierenden Verfahren werden zu jeder ASA andere Sicherheitsbeauftragte eingeladen.
• Es werden die Sicherheitsbeauftragten eingeladen, deren Bereich oder deren spezielles Anliegen in der ASA betroffen ist.

Eine Kombination der ersten beiden Varianten mit der dritten ist oftmals sinnvoll.