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Gibt es Vorschriften, in denen die Nutzungsdauer von Bürostühlen festgelegt ist?

KomNet Dialog 15164

Stand: 24.03.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

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Frage:

Gibt es Vorschriften, in denen die Nutzunngsdauer von Bürostühlen festgelegt ist? Welche Kriterien können zur Bewertung des Bürostuhles herangezogen werden?

Antwort:

Ein Bürostuhl ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind (§ 4 BetrSichV).


Grundsätzlich ist jedes Arbeitsmittel somit den jeweiligen sicherheitstechnischen und ergonomischen Erfordernissen optimal anzupassen. Da die Anforderungen und die sich daraus ergebenen Maßnahmen sehr unterschiedlich sein können, sollte der Bürostuhl als Arbeitsmittel Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.


In der Gefährdungsbeurteilung muss festgestellt werden, welche Anforderungen auf Grund der Arbeitsbedingungen ein Bürostuhl erfüllen muss. Dabei kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

In der DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" wird unter Ziffer 8.3.2 "Büroarbeitsstuhl" u. a. ausgeführt, dass Büroarbeitsstühle konstruktiv mindestens auf ein Körpergewicht von 110 kg und eine tägliche Nutzungszeit von acht Stunden ausgelegt sein sollen. Weiter ist einem Bürarbeitsstuhl eine Benutzerinformation beizufügen.

Worauf es bei einem ergonomischen Bürostuhl noch ankommt, kann z.B. im Informationsportal "ergo-online" nachgelesen werden.


Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Beim Festlegen der Prüffristen sind vom Arbeitgeberr die Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen, die Herstellerangaben und die relevanten Normen, z. B. DIN EN 1335-3 "Büromöbel; Büro-Arbeitsstuhl; Sicherheitsprüfungen", einzubeziehen. Die konkreten Wartungs- und Prüfinhalte sollten aus der Bedienungsanleitung zu dem Bürodrehstuhl ersichtlich sein.


Ziel der Prüfung ist eine Aussage, ob das betreffende Arbeitsmittel (Bürodrehstuhl) bis zu nächsten Prüfung sicherheitstechnisch genutzt werden kann. Dazu wird der Istzustand mit dem Sollzustand verglichen. Der Sollzustand ist bei Arbeitsmitteln der durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegte sichere Zustand für die weitere Benutzung. Der Sollzustand ergibt sich aus den Herstellerunterlagen unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen.

Eine pauschale Festlegung der Nutzungdauer von Bürostühlen ist uns nicht bekannt.


Auf die Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Thema "Büroarbeit" weisen wir ebenfalls hin.