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Unterliegen Altenpflegeheime nicht mehr der Brandschaupflicht, weil die Krankenhausbauverordnung aufgehoben ist?

KomNet Dialog 15126

Stand: 11.09.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Baulicher Brandschutz, Rettungseinrichtungen

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Frage:

Trifft es zu, dass Altenpflegeheime nicht mehr der Brandschaupflicht unterliegen, weil die Krankenhausbauverordnung aufgehoben wurde? In der Vergangenheit wurden in unseren Altenpflegeheimen im Abstand von 5 Jahren Brandschauen durchgeführt.

Antwort:

Die Krankenhausbauverordnung NRW ist am 31. Dezember 2009 durch Fristablauf außer Kraft getreten (Vergl. § 42 KhBauVO).

Regelungen zum Brandschutz von Alten- und Pflegeheimen sind u.a. in Sonderbauvorschriften wie der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen enthalten (http://www.mbwsv.nrw.de/service/downloads/Bauen/Pflege-_und_Betreuungseinrichtungen/index.php). 

Nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW) sind Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Zeitabständen von höchstens 6 Jahren zu prüfen. "Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Die Prüfungspflicht gilt auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prüfverordnung bestehenden baulichen Anlagen."

Die genaue Durchführung der Brandschauen sollte mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geklärt werden.