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In welchen Gesetzen, Vorschriften und/oder Normen finde ich Informationen für die regelmäßigen Prüfungen der Sicherheitsbeleuchtung?

KomNet Dialog 22396

Stand: 08.02.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

In welchen Gesetzen, Vorschriften und/oder Normen finde ich Informationen für die regelmäßigen Prüfungen von Notbeleuchtungsanlagen, z.B. täglich, wöchentlich, monatlich oder jährlich in NRW?

Antwort:

Sicherheitseinrichtungen (z.B. Notbeleuchtungsanlagen), die in Arbeitsstätten installiert sind, sind nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu prüfen. Nach den Vorschriften der ArbStättV hat der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, … , in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen (§ 4 Abs. 3 ArbStättV). Die im § 4 Abs. 3 genannten Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen) sind beispielhaft aufgezählt.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme".

Unter dem Punkt 6 finden sich folgende Bestimmungen zur Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung:

"(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsleitsysteme in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind umgehend sachgerecht zu beseitigen.

...

(5) Prüfbestimmungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt."


Hinweis:

Weitere Prüfungsanforderungen können sich aus dem jeweiligen Baurecht der Bundesländer ergeben. So werden in der "Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten" (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) Einrichtungen und Anlagen aufgezählt, die jeweils durch Sachverständige oder Sachkundige geprüft werden müssen. Fällt das Gebäude (Sonderbauten) in den Geltungsbereich der PrüfVO NRW, so finden die entsprechenden Prüfintervalle zur Verordnung Anwendung. Für nähere Infortmationen hierzu bitten wir Sie, sich an Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde zu wenden. Die Prüfverordnung NRW finden Sie unter https://recht.nrw.de mit Hilfe des Suchfeldes.