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Wer ist "Vertreter des Unternehmens" gemäß der Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage?
KomNet Dialog 14834
Stand: 20.06.2012
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern
Frage:
Gemäß der Leitlinie Nummer 5 muss das Formblatt für berücksichtigungsfreie Tage von einem "Vertreter des Unternehmens" unterzeichnet werden. Wie genau ist diese Person definiert, und ist die Anzahl dieser Personen in einem Unternehmen begrenzt? Muss diese Person schriftlich beauftragt werden?
Antwort:
Gemäß § 20 Fahrpersonalverordnung ist die Bescheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, zu unterzeichnen. Erläuterungen dazu sind in der angesprochenen Leitlinie Nr. 5 www.bgl-ev.de/images/downloads/service/gesetze/leitlinien_sozialvorschriften.pdf aufgeführt.
Dem Fahrpersonalgesetz ist zu entnehmen, dass das Fahrpersonalrecht arbeitszeitrechtliche Regelungen des Arbeitsschutzes trifft.
Daher ist der im Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG definierte Begriff des Arbeitgebers bezüglich des im Fahrpersonalrecht genannten Begriffs des Unternehmers relevant.
Arbeitgeber ist gemäß ArbSchG eine natürliche und juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Personen nach § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigt. Wer für die Erfüllung von Arbeitgeberpflichten per Gesetz verantwortlich ist, ist zudem unter § 13 Abs. 1 ArbSchG näher festgelegt.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber diese Person mit den erforderlichen Befugnissen ausstattet und dieses in der Pflichtenübertragung dokumetiert wird. Auf die diesbezüglichen Informationen unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Themenfelder/arbeitsschutzsystem_gefaehrdungsbeurteilung/verantwortung_des_arbeitgebers/index.php weisen wir hin.
Regelungen bezüglich einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anzahl der Personen sind nicht getroffen.
Zu beachten ist, dass dem Fahrer selber die sich aus § 20 FPersV ergebende Arbeitgeberpflicht nicht übertragen werden darf.
Anmerkung:
Das EU-einheitliche Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen wird z.B. unter www.bag.bund.de/cln_008/DE/Navigation/Service/Formulare/formulare_node.html angeboten.
Dem Fahrpersonalgesetz ist zu entnehmen, dass das Fahrpersonalrecht arbeitszeitrechtliche Regelungen des Arbeitsschutzes trifft.
Daher ist der im Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG definierte Begriff des Arbeitgebers bezüglich des im Fahrpersonalrecht genannten Begriffs des Unternehmers relevant.
Arbeitgeber ist gemäß ArbSchG eine natürliche und juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Personen nach § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigt. Wer für die Erfüllung von Arbeitgeberpflichten per Gesetz verantwortlich ist, ist zudem unter § 13 Abs. 1 ArbSchG näher festgelegt.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber diese Person mit den erforderlichen Befugnissen ausstattet und dieses in der Pflichtenübertragung dokumetiert wird. Auf die diesbezüglichen Informationen unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Themenfelder/arbeitsschutzsystem_gefaehrdungsbeurteilung/verantwortung_des_arbeitgebers/index.php weisen wir hin.
Regelungen bezüglich einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anzahl der Personen sind nicht getroffen.
Zu beachten ist, dass dem Fahrer selber die sich aus § 20 FPersV ergebende Arbeitgeberpflicht nicht übertragen werden darf.
Anmerkung:
Das EU-einheitliche Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen wird z.B. unter www.bag.bund.de/cln_008/DE/Navigation/Service/Formulare/formulare_node.html angeboten.