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Welche Mindestprofiltiefe müssen die Reifen eines Gefahrguttransporters (10-12 t Gesamtgewicht) haben?

KomNet Dialog 43679

Stand: 30.06.2022

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Sonstige Fragen

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Frage:

Welche Mindestprofiltiefe müssen die Reifen eines Gefahrguttransporters (10-12 t Gesamtgewicht) haben?

Antwort:

In den Gefahrgutvorschriften - hier das ADR - finden sich keine speziellen Regelungen für die Mindestprofiltiefe der Reifen eines Gefahrguttransporters. Es gelten die allgemeingültigen Vorgaben des § 36 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach gilt:

"Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm."