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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es generelle Festlegungen für Archivierungszeiten von Unfallanzeigen im Betrieb?

KomNet Dialog 10072

Stand: 03.05.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Über die Archivierungszeiten von Anzeigen der Arbeitsunfälle bestehen sehr unterschiedliche Auffassungen. Einige definieren entsprechend der Aufbewahrungsfristen für Personalakten, andere beziehen sich auf zwei Jahre für das Unternehmen. Ansonsten sind die Originale beim Unfallvesicherungsträger und unterliegen dessen Archivierungszeiten. Gibt es hierzu generelle Festlegungen?

Antwort:

Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch den Unternehmer/Arbeitgeber ergibt sich aus § 193 des SGB VII . Im SGB VII werden aber keine Regelungen getroffen, wie lange Unfallanzeigen im Betrieb aufzuheben sind. Allgemein gilt der Grundsatz, dass Unterlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt für ein Berufskrankheitenverfahren relevant sein könnten (Messergebnisse, Vorsorgeunterlagen) wie Personalunterlagen aufzubewahren sind. Unter Berücksichtigung der steigenden Zahl von Arbeitsplatzwechseln im Laufe eines individuellen Berufslebens wurden die für den Arbeitgeber geltenden Aufbewahrungsfristen erheblich verkürzt. Bei Bezugnahme auf Personalunterlagen beträgt diese noch fünf Jahre, soweit nicht in Rechtsvorschriften explizit andere Fristen genannt sind.


Hinweis: Gemäß § 24 der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln (siehe auch Abschnitt 4.6.6 (6) der DGUV Regel 100-001. Es bietet sich an, diese Dokumentation und Unfallanzeige zusammen aufzubewahren. Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen, z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen.

Auf die Informationen der Unfallkasse Baden-Württemberg weisen wir hin.


Ob Ihr Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaft weitere konkrete Regelungen zu Aufbewahrungsfirsten von Unfallanzeigen oder Berufskrankheitenanzeigen getroffen hat, sollten Sie direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft erfragen.