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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen auf der Betriebsanweisung und der Maschine angebracht werden?

KomNet Dialog 14756

Stand: 18.11.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

In Betriebsanweisungen werden Symbole (Piktogramme) zur Verdeutlichung der Arbeitsschutzmaßnahmen verwendet. Müssen diese dann auch im Arbeitsbereich und an den entsprechenden Maschinen angebracht sein? (Z.B. Betriebsanweisung zur Handhabung einer Standbohrmaschine - Symbol zum Tragen einer Schutzbrille)

Antwort:

Die Anforderungen an die Verwendung von Informationen und Warnhinweisen an Maschinen sind der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Ziff. 1.7 ff. zu entnehmen. Diese Informationen und Warnhinweise legt der Hersteller im Rahmen seiner Risikobewertung fest und kennzeichnet somit z.B. Restgefahren seiner Maschine, die durch geeignetes Verhalten des Verwenders begegnet werden soll. Bei den anzugebenden Informationen und Warnhinweisen handelt es sich um Angaben, die hinsichtlich der Schutzziele der Maschinenrichtlinie relevant sind. Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden.


Diese Pflicht kann nicht durch eine Betriebsanweisung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die dem Arbeitgeber obliegt, der seinen Beschäftigten das Arbeitsmittel (Maschine) zur Benutzung bereitstellt, erfüllt werden. Auf Maschinen verfasste Hinweise oder Piktrogramme sind nicht mit Maschinenbetriebsanweisungen gleichzusetzen.


Betriebsanweisungen nach BetrSichV können aber sehr wohl Anweisungen, Informationen oder Gefahrenhinweise des Herstellers wiedergeben. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass keine Informationsüberflutung stattfindet.