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An einer Altmaschine, Baujahr vor 1993, fehlt ein Typenschild. Muss dieses ersetzt werden, und welche Angaben müssen auf dem Typenschild vorhanden sein?

KomNet Dialog 43449

Stand: 21.01.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

An einer Altmaschine, Baujahr vor 1993, fehlt ein Typenschild. Muss diese ersetzt werden, und welche Angaben müssen auf dem Typenschild vorhanden sein? Reicht eventuell ein Inventarschild aus, um die Maschine eindeutig zuordnen zu können?

Antwort:

Altmaschinen, d.h. Maschinen, die vor 1993 letztmalig auf dem Markt bereitgestellt wurden, unterliegen nicht den Vorschriften der Maschinenrichtlinie resp. der Maschinenverordnung.

Präzise Anforderungen an die Kennzeichnung sind für solche Maschinen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht enthalten. Es lässt sich allerdings aus den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung mittelbar die eindeutige, leicht erkennbare Kennzeichnung der Maschinen ableiten: nach § 12 Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu den Arbeitsmitteln ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen, u.a. auch eine schriftliche Betriebsanweisung. Informationen zu Maschinen sollten dabei unmissverständlich der Maschine anhand deren Identifikation zuzuordnen sein. Auch die Einschränkung der Verwendung von Arbeitsmitteln nach § 12 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung sollte eine leicht erkennbare Identifizierung der betroffenen Maschine ermöglichen. Die Kennzeichnung ausschließlich durch eine Inventarnummer könnte in vielen Fällen zu Missverständnissen führen. Die Kennzeichnung kann der Arbeitgeber zwar frei gestalten; die Kennzeichnung analog zu den Vorschriften der Maschinenrichtlinie ist im Zweifelsfall anzuraten.