KomNet-Wissensdatenbank
Sollten die Wiederholungsunterweisungen für Gabelstaplerfahrer von Personen mit einer Ausbildungsberechtigung für Flurförderzeug durchgeführt werden?
KomNet Dialog 42461
Stand: 11.07.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Sollten die Wiederholungsunterweisungen für Gabelstaplerfahrer von Personen mit einer Ausbildungsberechtigung für Flurförderzeug durchgeführt warden? Bzw. ist dies eventuell sogar verpflichtend vorgeschrieben? Oder reicht beispielsweise die Qualifikation eines betrieblichen Vorgesetzten oder die sicherheitstechnische Fachkunde einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aus?
Antwort:
Nein! Der Unterweisende muss nicht die Anforderungen an Ausbilder gemäß DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" erfüllen, muss aber über hinreichende Kenntnisse der betrieblichen Flurförderzeuge verfügen.
Begründung:
Die Ausbildung als Fahrer/in und Anforderungen zum Führen eines Flurförderzeuges (Gabelstapler) beruhen im Wesentlichen auf berufsgenossenschaftlichen Regelungen sowie auf Nr. 1 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wo grundsätzliche Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel genannt sind. Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) mit Fahrersitz oder Fahrerstand sind im Anhang 1 BetrSichV, Nr. 1.9a und im § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt.
Danach dürfen selbstfahrende Arbeitsmittel (z. B. Stapler) nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben. Es ist also hinsichtlich der Benutzung von Flurförderzeugen die Ausbildung und Befähigung des Gabelstaplerfahrers von der Beauftragung (Einweisung und Unterweisung vor Ort) zu unterscheiden. (Näheres hierzu steht auch in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 68).
Ist die Ausbildung abgeschlossen, kann die wiederkehrende Unterweisung hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeiten durch den Arbeitgeber oder durch von ihm beauftragte Personen erfolgen.
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) obliegt die Pflicht zur jährlichen Unterweisung für Flurförderzeuge dem Arbeitgeber. Dieser kann nach § 13 Abs. 1 ArbSchG eine fachkundige Person mit der Unterweisung beauftragen. Welche Anforderungen diese Person erfüllen muss, ist nicht im Detail geregelt und muss vom Arbeitgeber ermittelt und festgelegt werden.
Auf die DGUV Information 208-004 "Gabelstapler" weisen wir hin.
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.