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Greift die Regelung des Ersatzruhetages, wenn innerhalb der Rufbereitschaft an einem Sonntag/Feiertag wichtige Arbeiten anfallen und die Arbeiten per Remotewartung von zu Hause ausgeführt werden?
KomNet Dialog 14568
Stand: 15.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Bei einem Telekommunikationsdienstleister fallen innerhalb der Rufbereitschaft an einem Sonntag/Feiertag wichtige Wartungsarbeiten aufgrund einer Störung einer grossen Telefonanlage einer öffentlichen Einrichtung an. Der Einsatz erfolgt per Remotewartung von zu Hause aus. Frage: Greift nun ArbZG § 11 Abs.3 - Regelung des Ersatzruhetages?
Antwort:
Sobald der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers seine Arbeit aufnimmt - in diesem Falle zur Beseitigung einer Störung -, wird er an dem Sonn- oder Feiertag beschäftigt und hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag nach § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Hierfür ist es unwichtig, wo und wie lange er gearbeitet hat.
Bezüglich des Ersatzruhetages können in dem unter § 12 des ArbZG genannten Rahmen abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden. Ob und inwieweit derartige abweichende Regelungen existieren, sollte ggf. bei den Tarifvertragsparteien erfragt werden.