Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Möglichkeiten hat eine Pflegedienstleitung, einem Bewohner ein für die Pflege geeignetes Bett vorzugeben?

KomNet Dialog 14553

Stand: 20.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln

Favorit

Frage:

Welche Möglichkeiten hat eine Pflegedienstleitung, einem Bewohner einer Senioreneinrichtung das eigene Bett zu verwehren. In der Einrichtung hat eine sehr beleibte Person ihr eigenes, maßangefertigtes Bett. Dieses ist zu niedrig für die Pflege, nicht höhenverstellbar usw. Nach Ortsbegehung mit dem Betriebsarzt ist keine andere Verbesserung als der Tausch des Bettes möglich. Der Bewohner weigert sich.

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist ein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beschäftigten durch Heben, Tragen oder Ziehen bei der Arbeit nicht gesundheitlich beeinträchtigt werden.

Auf die DGUV Information 207-010 "Rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung - Damit der Mensch nicht zur Last wird" weisen wir hin. 


Die beschriebene Situation kann nach unserem Verständnis zwischen der Einrichtung und dem Bewohner nur privatrechtlich im Rahmen des Pflegevertrages geklärt werden.

Sofern noch nicht unternommen, ist es für die Argumentation möglicherweise hilfreich, der Bewohnerin die Vorzüge des neuen Bettes gegenüber dem alten Bett zu erläutern (z. B. Höhenverstellbarkeit, Ausrüstung, Dekor, u.s.w ), so dass es für den Bewohner einfacher ist, dieses neue Bett zu akzeptieren.

Auch Hinweise auf die gesundheitliche Belastung des Pflegepersonals durch das alte Bett helfen vielleicht den Bewohner zu überzeugen. 


Die Erfahrungen dieser Situation sollten in die Pflegeverträge einfließen, d. h. für neue Verträge sollte unter Beteiligung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes, für den Bedarfsfall, ein Standard an geeigneten Pflegebetten vorgegeben werden.