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Ist es zulässig die Feuerlöscher zur Prüfung an einen anderen Standort zu bringen?
KomNet Dialog 21577
Stand: 16.07.2024
Kategorie:
Frage:
Derzeit werden alle Feuerlöscher aus räumlich getrennten Betriebsteilen/Standorten zentral zusammengetragen, um die zweijährige Prüfung durchzuführen. Frage: ist dies statthaft im Hinblick auf einen Schadensfall, also wenn ein Feuer entsteht und der Betriebsteil/Standort dann eben nicht mit Feuerlöschern ausgestattet ist?
Antwort:
Nach dem Punkt 2.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- müssen Arbeitsstätten mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".
Die Anzahl und Bereitstellung wird unter Punkt 5.2 der ASR A2.2 geregelt.
Eine Abweichung von den Vorschriften im Rahmen der Prüfung der Feuerlöscher ist nicht vorgesehen.
Fazit:
Das von Ihnen beschriebene Verfahren ist nicht zulässig. Im Falle eines Brandes stehen keine Feuerlöscher zur Verfügung. Hier ist eine andere Lösung zu suchen, wie z. B. Prüfung der Feuerlöscher an den jeweiligen Standorten.
Auf die DGUV Information 205-001 - Betrieblicher Brandschutz in der Praxis möchten wir hinweisen. Dort wird unter Nr. 8.9 Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen ausgeführt:
"Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Weiterhin sind Feuerlöscheinrichtungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Druck zusätzlichen besonderen wiederkehrenden Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu unterziehen."