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Muss beleuchtete Fluchtwegbeschilderung wiederkehrend geprüft werden?

KomNet Dialog 12624

Stand: 02.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Wir haben in unserem Unternehmen vor einigen Jahren beleuchtete Fluchtwegbeschilderung anbringen lassen. Muss eine solche Beschilderung, z.B. ähnlich einem Feuerlöscher, fachkundig und wiederkehrend geprüft, und die Prüfung dokumentiert werden?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert, dass der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen hat (§ 4 Abs. 3 ArbStättV).


In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" wird ausgeführt, dass die Sicherheitsbeleuchtung (Abschnitt 9.1 Absatz 7) und die Sicherheitsleitsysteme (Abschnitt 8.4.1 Absatz 8) in Stand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen sind. Der Umfang und die Abstände für die Prüfung sowie die Dokumentationspflicht ergeben sich aus den Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik. Festgestellte Mängel sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.


Diese für Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme geltende Prüfregelung kann zur Erfüllung der Forderung des § 4 Abs. 3 ArbStättV sinngemäß auch auf andere Fluchtwegbeschilderung angewandt werden.