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KomNet-Wissensdatenbank

Muss beleuchtete Fluchtwegbeschilderung wiederkehrend geprüft werden?

KomNet Dialog 12624

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Wir haben in unserem Unternehmen vor einigen Jahren beleuchtete Fluchtwegbeschilderung anbringen lassen. Muss eine solche Beschilderung, z.B. ähnlich einem Feuerlöscher, fachkundig und wiederkehrend geprüft, und die Prüfung dokumentiert werden?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen hat (§ 4 Abs. 3 ArbStättV).


In der ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" wird unter Punkt 6 Absatz 3 ausgeführt, dass die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsleitsysteme in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen sind. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind umgehend sachgerecht zu beseitigen.


Diese für Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme geltende Prüfregelung kann zur Erfüllung der Forderung des § 4 Abs. 3 ArbStättV sinngemäß auch auf andere Fluchtwegbeschilderung angewandt werden.