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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die Tür eines Lagerraums mit einem nachleuchtenden Kennzeichnungsschild ausgestattet sein?

KomNet Dialog 14563

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Unsere interne Revision beanstandet, dass die einzige Zugangstür eines Lagerraums nicht mit einem nachleuchtenden Piktogramm gekennzeichnet ist, da bei Ausfall der Beleuchtung Orientierungsprobleme auftreten könnten. Der Lagerraum wird nur von ortskundigen Mitarbeitern aufgesucht, die zudem regelmäßig an einer Sicherheitsunterweisung (Flucht- und Rettungswege etc.) teilnehmen. Wir halten daher die Revisionsbemerkung für abwegig. Wer hat Recht?

Antwort:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“,  ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"und die ASR A 3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" und die (siehe auch www.baua.de/asr ) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.


Auf die Vorschriften unter § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 ArbStättV sowie die Nummern 2.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 3 des Anhangs der ArbStättV weisen wir insbesondere hin.


Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich erhalten bleiben. Hierbei ist eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte sicherzustellen. Diesbezügliche Anforderungen enthält die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“. (Punkt 5.1 Abs. 7 der ASR A1.3).


Eine Regelung, wann ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege erforderlich ist, wird unter Punkt 7 der ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" getroffen.


"7 Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen muss entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen.

(2) Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen. Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt.

(3) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen „Nichts abstellen oder lagern“ zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3) zu sichern."