Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein freiberuflich tätiger Fahrlehrer bei Trainingsfahrten die Fahrerkarte stecken? Muss ein Praktikant, der angelernt wird und nicht fährt, seine Fahrerkarte stecken?

KomNet Dialog 14149

Stand: 21.07.2011

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

Favorit

Frage:

Ich begleite als freiberuflicher Fahr-/Ecotrainer in verschiedenen Firmen die angestellten Fahrer zu Schulungszwecken und übernehme dabei keine Fahrtätigkeit. Muss ich meine Fahrerkarte mit stecken? Noch eine ähnliche Situation: Muss ein Praktikant, der angelernt wird und nicht fährt, seine Fahrerkarte stecken?

Antwort:

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c der  Verordnung (EG) Nr.561/2006 ist "Fahrer" jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können.


Fahrten, die im Rahmen einer normalen (betriebsinternen) Fortbildung unternommen werden oder auch ein normales Fahrsicherheitstraining erfüllen den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs.1 Nr.7 der Fahrpersonalverordnung - FPersV  nicht und unterliegen damit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. D.h. hier hat der Beifahrer (Trainer oder Praktikant) seine Fahrerkarte ebenfalls zu stecken.


Fahrten im Rahmen von Qualifikationsveranstaltungen nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz sind von der Ausnahme des Art.13 Abs.1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr.561/2006 und § 18 Abs.1 Nr.7 der FPersV nur erfasst, wenn diese nicht mit gewerblicher Güter- und Personenbeförderung verknüpft werden. D.h. sofern diese Fahrten im Zusammenhang mit gewerblicher Güter- und Personenbeförderung erfolgen, hat der Beifahrer (Trainer oder Praktikant) seine Fahrerkarte hier ebenso zu stecken.


Die Frage, ob es nicht Bestandteil Ihrer Pflichten als Trainer ist, das Fahrzeug als Beifahrer gegebenenfalls lenken zu können, können wir nicht verbindlich bestätigen..


Ob eine Aufsichts- oder Kontrollbehörde der Auffassung folgt, dass eine Person sich aus anderen Gründen im Führerhaus aufhält, obgleich sie eine Fahrerkarte besitzt und  berechtigt ist das Fahrzeug zu führen, muss letztlich im Einzelfall entschieden werden.

Sie sollten aber davon ausgehen, dass Aufsichts- und Kontrollbehörden bei einem Beifahrer mit Fahrerkarte zunächst eine Benutzungspflicht unterstellen werden.