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Ab welcher Länge einer Werkstattgrube ist eine zweite Fluchtmöglichkeit erforderlich?

KomNet Dialog 14055

Stand: 06.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Ab welcher Länge einer Werkstattgrube ist eine zweite Fluchtmöglichkeit erforderlich und wie muss diese ausgeführt sein? In der konkreten Situation ist eine Grube von mehr als 10 m Länge nur mit einem Ein- und Ausstieg ausgeführt. Mir ist eine berufsgenossenschaftliche Information bekannt, die eine zweite Fluchtmöglichkeit von Werkstattgruben erst ab einer gewissen Länge vorgibt ...

Antwort:

Informationen und Ausführungsbeispiele zu Arbeitsgruben finden sie im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, wie z. B. DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung", DGUV Information 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung".


Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen so gebaut sein, dass sie leicht betreten und im Gefahrfall schnell verlassen werden können. Bei den Arbeitsgruben, die mehr als 5 m lang sind, gilt diese Forderung als erfüllt, wenn eine Treppe an jedem Ende der Arbeitsgrube vorhanden ist. Aber auch bei Arbeitsgruben, die kürzer als 5 m sind werden zwei Ausgänge gefordert; der zweite Ausgang kann auch eine Stufenanlegeleiter sein. Siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen.

 

Nach Abschnitt 4.6.1 der DGUV Regel 109-009 müssen Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein, deren Neigungswinkel größer/gleich 45° betragen muss.

Bei Arbeitsgruben sollen die Treppen jeweils an den Enden der Grube liegen. Bei Unterfluranlagen sollen die Treppen außerhalb der Arbeitsöffnungen so angeordnet sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht verstellt werden können.

Siehe § 4 Abs. 4 und Abschnitt 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 17/1,2 „Verkehrswege“.

4.6.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen eine Treppe mit einem Neigungswinkel bis 60° zulässig, sofern diese Treppe nur als Notausstieg benutzt wird.

4.6.3 Als Rettungsweg ist anstelle einer der Treppen nach Abschnitt 4.6.1 ein unter Werkstattflurebene gelegener Notausgang oder ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig. Der Rettungsweg braucht nicht unmittelbar ins Freie zu führen, wenn die Flucht durch andere Räume ins Freie möglich ist und diese Räume nicht als feuer- oder explosionsgefährdet gelten.

Andere Räume können z.B. Lagerkeller sein. Es empfiehlt sich, diese Räume durch eine Tür abzutrennen, die in Fluchtrichtung aufgeschlagen werden kann.

4.6.4 Abweichend von Abschnitt 4.6.1 ist bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen an Stelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend. Steigleitern sind als Ausstieg weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig.

Trittsichere Ausstiege sind z.B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle.

4.6.5 Abweichend von den Abschnitten 4.6.1 und 4.6.4 kann bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne auf eine zweite Treppe bzw. einen anderen trittsicheren Ausstieg verzichtet werden, wenn im Bereich des dem Zugang entgegengesetzten Endes der Grube ein Verlassen durch eine konstruktiv bedingte Öffnung von mindestens 0,5 m Höhe und 0,75 m Breite zur Verfügung steht.

4.6.6 Die Länge der Arbeitsgruben muss so bemessen sein, dass beim Besetzen der Grube mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt werden können. Beim Besetzen von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen müssen zwischen den Fahrzeugen zusätzliche Einrichtungen für weitere Ausstiege bereitgestellt sein. Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern nicht sonst jederzeit begehbare Ausstiege vorhanden sind.

Auf die Abschnitte 4.8 "Lüftung für Arbeitsgruben und Unterfluranlagen", 5.5 "Freihalten der Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge und Ausstiege aus Arbeitsgruben" und 5.6 "Absturzgefahren bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Rutschgefahren" weisen wir hin.