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Ist es ausreichend, an einem Notausstiegfenster eine Klappleiter vorzuhalten?
KomNet Dialog 43722
Stand: 02.10.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
Frage:
Ist es ausreichend, an einem Notausstiegfenster eine Klappleiter vorzuhalten um die Brüstungshöhe zu überwinden, oder ist es zwingend notwendig, eine fest installierte Ausstiegshilfe zu montieren?
Antwort:
Nein, es ist nicht ausreichend, an einem Notausstiegfenster nur eine Klappleiter vorzuhalten.
Anforderungen an Fluchtwege finden sich in § 4 (4) Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und unter der Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".
Unter dem Abschnitt 3 finden sich dort u. a. folgende Begriffsbestimmungen:
"3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.
Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten.
Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein.
Hinweis:
Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:
1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
3.7 Gesicherter Bereich ist ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte Bereiche innerhalb von Gebäuden gelten insbesondere benachbarte Brandabschnitte und notwendige Treppenräume nach dem Bauordnungsrecht. Als gesicherter Bereich außerhalb von Gebäuden können z. B. Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge gelten, wenn diese im Gefahrenfall ausreichend lang sicher benutzbar sind und ins Freie führen.
3.10 Ein Notausstieg ist ein geeigneter Ausstieg im Verlauf eines Nebenfluchtweges zur selbstständigen Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude."
Unter dem Abschnitt 6.2 finden sich abweichende Anforderungen an Nebenfluchtwege, die nicht über Hauptfluchtwege führen, u. a. wird dort ausgeführt:
"(7) Für Notausstiege sind erforderlichenfalls im und außerhalb des Gebäudes fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und zügigen Benutzung vorzusehen (z. B. Podest, Treppe oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen)."