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Frage zu Verkehrs- sowie Flucht- und Rettungswegen in Laboren.

KomNet Dialog 11295

Stand: 14.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Verkehrswege sowie Flucht und Rettungswege in Laboren: Mir ist nicht klar, ob nun ein Labor zwei Türen braucht, oder nach einer Tür zwei Fluchtwege zu unterschiedlichen Türen reichen?

Antwort:

Grundlage für die Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), welche der Arbeitgeber für die einzelnen Arbeitsplätze zu erstellen hat. Auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird, findet die TRGS 526 "Laboratorien" Anwendung. Unter dem Punkt 6.2.2 ist folgendes nachzulesen:

"In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Fluchtwege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht."


Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht sind die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge u.a. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" zu entnehmen. Abschnitt 6 der ASR A2.3 schreibt die Einrichtung eines Nebenfluchtweges unter folgenden Bedingungen vor:

"(1) Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich zur Flucht aus Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist, wenn z. B.:

1. der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt,

2. Gefährdungen durch Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen in der Nähe der Hauptfluchtwege vorhanden sind,

[…]"


Weiter fordert die TRGS 526, dass Türen von Laboratorien in Fluchtrichtung aufschlagen müssen und mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein müssen. Labortüren sind geschlossen zu halten. Schiebetüren sind für Laboratorien nicht zulässig.


In der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" ist unter dem Punkt 6.2.2 Folgendes nachzulesen:


Zahl und Art der Flucht- und Rettungswege

"In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren, Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Fluchtwege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.


Es ist zu empfehlen, in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten (siehe auch Bauordnungen der Länder). Die maximale Fluchtweglänge darf 25 m nicht überschreiten.

[…]

Siehe hierzu auch Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge".


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus den Baurecht der Länder ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.