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Sind überbetriebliche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in das Organigramm eines betreuten Unternehmens aufzunehmen?

KomNet Dialog 14031

Stand: 29.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

In unserer letzten ASA-Sitzung wurde von einem externen Betriebsarzt bemängelt, dass im Organigramm unserer Firma (rund 50 Versicherte) weder der Betriebsarzt noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit benannt wird. Trotz intensiver Suche habe ich hierzu nichts Konkretes gefunden, auch nicht, ob dies erst ab einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern vorgesehen ist?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber für die Planung und Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten u. a. für eine geeignete Organisation zu sorgen.

Ein Organigramm ist eine bildliche Darstellung der Aufbauorganisation, das heißt es zeigt, wer wem unterstellt ist und welche Beziehungen zwischen zum Beispiel einzelnen Abteilungen eines Unternehmens bestehen. (aus http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/service/glossar/glossary/organigramm )

Es wird aber weder im Arbeitssicherheitsgesetz, noch in der DGUV Vorschrift 2  oder anderen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gefordert, dass im Organigramm des Unternehmens Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit explizit aufzunehmen sind.

Während es bei einem internen Betriebsarzt und einer internen Fachkraft für Arbeitssicherheit durchaus angebracht sein kann, diese Aufgaben auch im Organigramm als unmittelbar dem Leiter des Betriebes unterstellte Stabsstelle darzustellen, ist es bei überbetrieblichen Diensten fraglich, ob deren Stellung im Organigramm des Betriebes Niederschlag finden sollte.
Deren Aufgaben und Stellung (unmittelbar dem Leiter des Betriebes unterstellt) werden in den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen festgelegt. 

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht muss der Arbeitgeber letztlich eigenverantwortlich entscheiden, ob/wie er überbetriebliche Betriebsärzte/Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Organigramm darstellt. Gleichwohl sind übertriebliche arbeitsmedizinische/sicherheitstechnische Dienste in betriebsüblicher Form als Ansprechpartner bekannt zu machen.