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Welche Sicherungsmaßnahmen müssen ergriffen werden, wenn zu Wartungszwecken in der Autobahnmitte diese mit Werkzeug überquert werden soll?

KomNet Dialog 14014

Stand: 07.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Ich arbeite als Straßenwärter und soll demnächst die Glatteismeldeanlagen an den Autobahnen warten. Diese befinden sich immer zwischen den Leitplanken in der Autobahnmitte. Hierzu sollen mein Kollege und ich den Dienstwagen auf dem Standstreifen abstellen und´dann mit einer Leiter und dem Werkzeug zwei bis vier Fahrspuren mitten im werktäglichen Verkehr ohne weitere Sicherungsmaßnahmen überqueren. Kann das ohne weitere Sicherungsmaßnahmen zulässig sein? Und welche Sicherungsmaßnahmen sehen Sie als notwendig an?

Antwort:

Die Wartung von Glatteismeldeanlagen in der Autobahnmitte fällt nicht unter die Definition von "Arbeitsstellen" der DGUV Regel 114-016 (bisher: BGR/GUV-R 2108) "Straßenunterhaltung", wenn es um die Sicherungsmaßnahmen geht. Deshalb gibt es keine spezielle Unfallverhütungsvorschrift bzw. -regel der Unfallversicherungsträger für solche Arbeiten.

Es gelten aber die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 95) des Bundesministeriums für Verkehr. Dort sind unter der Ziffer 1.1 Abs. 5 a) zum Beispiel Unterhaltungsarbeiten als "Arbeiten kürzerer Dauer" definiert, für die die RSA 95 besondere Sicherungsmaßnahmen vorschreibt (Teil D "Autobahnen", Ziffer 3).

Dort heißt es zum Beispiel in Ziffer 3 Abs. 2: "In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und den verkehrlichen Verhältnissen ist sorgfältig zu prüfen, ob zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gefahrzeichen, Warneinrichtungen oder Leitkegel erforderlich sind." Die "sorgfältige Prüfung" kann nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes nach unserer Einschätzung nicht ergeben, dass Sie die Fahrbahnen bei laufendem Verkehr überqueren.

Abs. 3 bestimmt: "Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahrbahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Z 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 50 m betragen muss. Dies gilt auch, wenn die Absperrtafel an einem Transportanhänger bzw. -fahrzeug befestigt ist." Dies ist nach unserer Einschätzung auch für die von Ihnen geschilderten Wartungsarbeiten erforderlich.

Wir raten Ihnen, die Ihnen aufgetragenen Wartungsarbeiten mit Ihren Vorgesetzten und der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit unter den geschilderten Gesichtspunkten zu planen. Insbesondere muss für diese Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durchgeführt werden. Die Maßnahmen, die sich aus dieser Gefährdungsbeurteilung ergeben, müssen sich nach unserer Einschätzung an den Regelungen der RSA 95 orientieren. Im Zweifel sollten Sie den Rat der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers einholen.

Hinweise:
Auf die noch nicht veröffentlichte ASR A5.2 "Straßenbaustellen" und den Vortrag "Im Grenzbereich – Arbeitsschutz auf
Straßenbaustellen" von Herrn Leisering von der BG Bau möchten wir hinweisen.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.
Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.