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KomNet-Wissensdatenbank

Was versteht man unter einem Schonarbeitsplatz?

KomNet Dialog 13975

Stand: 21.09.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Was ist unter einem Schonarbeitsplatz zu verstehen? Gibt es hierzu einen rechtlichen Hintergrund bzw. welche Problematik ergibt sich hieraus für den Versicherten. Welche Rolle spielen hierbei die Durchgangsärzte/Betriebsärzte, die, eingesetzt durch die Berufsgenossenschaften bzw. Unternehmer, die Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten im Auge haben müssten?

Antwort:

Eine Legaldefinition des Begriffs Schonarbeitsplatz ist uns nicht bekannt.


Das heißt, es gibt nach unserer Kenntnis keine diesbezüglichen Regelungen auf gesetzlicher oder Verordnungsebene, die den Begriff näher spezifizieren.


Nach allgemeinem Verständnis sind Schonarbeitsplätze Arbeitsplätze, auf denen Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage sind, ihren ursprünglichen oder - insbesondere bei Neueinstellung - irgendeinen Arbeitsplatz auszufüllen, der zum Kern der im jeweiligen Unternehmen geleisteten Arbeit zu rechnen ist.


Was genau darunter fällt, ist von jedem Unternehmen grundsätzlich selbst festzulegen. Dabei muss der Arbeitgeber bei überschlägiger Bewertung regelmäßig den Betriebsrat beteiligen. Es ist somit je nach individueller Situation Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz nach den Fähigkeiten des Beschäftigten zu gestalten - unter Mitwirkung ggfs. des Integrationsamtes oder anderer Organisationen, die für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verantwortlich sind (Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft). Allgemein siehe: www.einfach-teilhaben.de.

 

Informationen dazu, welche Rolle hierbei die Durchgangsärzte der Unfallversicherungsträger spielen, liegen uns nicht vor. Eine diesbezügliche Frage sollte direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger gerichtet werden,


Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3 Abs.3 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG). Ob ein Schonarbeitsplatz für Beschäftigte geeignet ist, darf eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt daher nur im Rahmen der gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zugewiesenen Aufgaben bewerten. Die ärztliche Schweigepflicht ist dabei zu wahren. Auf § 6 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 ArbMedVV weisen wir insbesondere hin.


Für eine weitergehende Beratung zum Thema empfehlen wir, dass Sie eine entsprechende Fragestellung direkt an eine im Arbeitsrecht autorisierte Stelle wie Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Gewerkschaft/Verband richten.