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Muss sich der Arbeitgeber um eine arbeitsmedizinische Vertretung bemühen, wenn eine Angebotsuntersuchung mit PEP/Impfung innerhalb 72 Stunden gegeben werden soll?

KomNet Dialog 13968

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Im Rahmen von aufgetretenen Meningokokkenerkrankungen soll jetzt am Klinikum das Vorgehen bei Angebotsuntersuchungen mit Maßnahmen der PEP und Impfung neu geregelt werden. Diese Angebotsuntersuchungen bei Tätigkeiten mit biol. Arbeitsstoffen darf nur ein Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner durchführen, sie umfasst die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbmedVV eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. Andererseits wenn ein Arzt über diese erforderlichen Fachkenntnisse nicht verfügt, hat dieser einen Facharzt hinzuziehen, der dies erfüllt. Da Betriebsärzte keinen Wochenenddienst haben, ergibt sich hier ein Problem, denn wenn hier zeitnah die PEP und Impfungen erfolgen, werden diese meist von Oberärzten aus der Notaufnahme durchgeführt, die keine Angebotsuntersuchung machen (und auch nicht dürfen) und auch u.U. Vorgesetzten- und somit Arbeitgeberfunktion haben. Problematisch wird das, wenn bei den betreffenden Beschäftigten gesundheitliche Einschränkungen relevant sind (MS, MTX bei Colitis ulzerosa etc) und diese nicht genannt werden wollen. Muss sich hier der Arbeitgeber um eine arbeitsmedizinische Vertretung bemühen? Wenn eine Angebotsuntersuchung mit PEP/Impfung innerhalb von 72 Stunden gegeben werden soll (und eigentlich ja immer frühstmöglichst), welche Regelung ist hier juristisch korrekt?

Antwort:

Der Arbeitgeber muß sich nicht um eine arbeitsmedizinische Vertretung an Wochenenden bemühen. Notfälle werden i.d.R. wie folgt abgearbeitet:

Es gelten die Vorgaben der ArbMedVV für Angebots- Pflicht- und Wunschuntersuchungen.
Diese Vorgaben sind für Notfälle geeignet umzusetzen. Dabei sollte wie folgt verfahren werden:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber (mit Unterstützung des Betriebsarztes) festzulegen, bei welchen Tätigkeiten welchen Mitarbeitern welche Untersuchungen, Beratungen und Impfungen angeboten werden müssen, und bei welchen Tätigkeiten Pflichtuntersuchungen als Tätigkeitsvoraussetzungen durchzuführen sind. Dies wird üblicherweise zu normalen Geschäftszeiten geschehen.
Im Falle der Notwendigkeit einer notfallmäßigen Versorgung der Versicherten zu Zeiten der Nichterreichbarkeit des Betriebsarztes hat der Arbeitgeber ein Notfallmanagement zu entwickeln und dieses natürlich auch seinen Mitarbeitern zu kommunizieren.

Eine Nadelstichverletzung beispielsweise ist ein Arbeitsunfall, der bei Nichterreichbarkeit des Betriebsarztes von einem D- Arzt zu versorgen ist. Das Notfallmanagement sollte unbedingt unter Einbeziehung der Fachkompetenz des Betriebsarztes erarbeitet werden.