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In welchen Zeitabständen muss die G 37 Untersuchung -nach der Erstuntersuchung- den Beschäftigten angeboten werden?

KomNet Dialog 13932

Stand: 20.09.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

In welchen Zeitabständen muss die G 37 Untersuchung (Bildschirmarbeitsplätze) -nach der Erstuntersuchung- den Mitarbeitern angeboten werden? In § 5 ArbMedVV wird von regelmäßigen Abständen gesprochen.

Antwort:



Bei der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens bei Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten handelt es sich um eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, die der Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten anzubieten hat (Angebotsuntersuchung). Die Konkretisierungen dazu ergeben sich aus Teil 4 Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV.

 

In der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" findet sich unter 3. "Festlegung der Frist" folgendes:

 

"(3) Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden."


Entsprechend ist spätestens alle 36 Monate eine Vorsorge anzubieten.

 

Hinweis:

Die bisherigen "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" wurden im August 2022 abgelöst durch die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen": Aus dem "DGUV Grundsatz 37 - Bildschirmarbeitsplätze" wurde die "DGUV Empfehlung Tätigkeiten an Bildschirmgeräten" .