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In welchen Zeitabständen nach der Erstuntersuchung muss die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen angeboten werden?

KomNet Dialog 13932

Stand: 17.03.2025

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

In welchen Zeitabständen nach der Erstuntersuchung muss die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen angeboten werden (früher G 37-Untersuchung)? In § 5 ArbMedVV wird von regelmäßigen Abständen gesprochen.

Antwort:

Bei der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens bei Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten handelt es sich um eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten anzubieten hat (Angebotsvorsorge). Die Konkretisierungen dazu ergeben sich aus Teil 4 Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV.

In der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" werden unter Ziffer 3 die Fristen für Angebotsuntersuchungen geregelt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge muss vom Arbeitgeber angeboten werden, wenn wesentliche Anteile der beruflichen Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz ausgeführt werden.

Die Erstvorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit, die zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten nach der Erstvorsorge, jede weitere Vorsorge innerhalb von 36 Monaten nach der vorangegangenen Vorsorge angeboten werden.

Darüber hinaus können vorzeitige Nachuntersuchungen nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch der Beschäftigten durchgeführt werden, wenn diese einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz und auftretenden Beschwerden vermuten.

Falls das Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge von den Beschäftigen nicht in Anspruch genommen wird, muss es in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden.

 

Hinweis:

Die bisherigen "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" wurden im August 2022 abgelöst durch die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen": Aus dem "DGUV Grundsatz 37 - Bildschirmarbeitsplätze" wurde die "DGUV Empfehlung Tätigkeiten an Bildschirmgeräten" .