Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen die Kriterien der ArbStättV hinsichtlich Feuerlöscher, Verbandkästen usw. auch in "Außenstellen" erfüllt werden?

KomNet Dialog 13895

Stand: 07.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

Favorit

Frage:

Sind die ausgelagerten Bezirksdienstbüros einer Polizeibehörde im Hinblick auf die Forderungen der ArbStättV als Arbeitsstätte zu sehen? Meiner Meinung nach müssen die Kriterien der ArbStättV hinsichtlich Feuerlöscher, Verbandkästen usw. auch in den "Außenstellen" erfüllt werden. Wie sehen Sie das?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- gilt für Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Unter den Begriff des Betriebsgeländes fallen auch angemietete Räume. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form das Gebäude, in dem sich die Räumlichkeiten befinden, sonst genutzt wird. Ferner ist die Gültigkeit der Arbeitsstättenverordnung unabhängig von der betrieblichen Organisationsstruktur gegeben. Selbst, wenn nur ein einzelner Arbeitsplatz in einem angemieteten Raum ausgelagert wäre, gilt für diesen die Arbeitsstättenverordnung.

Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsstättenverordnung zwingend anzuwenden.

Unabhängig hiervon finden sich Vorgaben für die Erste-Hilfe, Brandbekämpfung und letztlich die Verpflichtung für den Arbeitgeber, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, im Arbeitsschutzgesetz. Selbst in Fällen, in denen die Arbeitsstättenverordnung nicht gelten würde, müsste der Arbeitgeber die angesprochenen Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes durchführen.

Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.