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Sind die ausgelagerte Bezirksdienstbüros einer Polizeibehörde im Hinblick auf die Forderungen der ArbStättV als Arbeitsstätte zu sehen?

KomNet Dialog 13426

Stand: 18.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Sind die ausgelagerten Bezirksdienstbüros einer Polizeibehörde im Hinblick auf die Forderungen der ArbStättV (Erste Hilfe, Brandschutz, Flucht-u. Rettungswege, usw.) als Arbeitsstätte zu sehen? Diese Büros sind i.d.R. mit 1-2 Polizeibeamten besetzt und befinden sich teilweise in Privatgebäuden oder sind in anderen öffentlichen Gebäuden (z.B. Bürgerämter) untergebracht.

Antwort:

Die ausgelagerten Bezirksdienstbüros einer Polizeibehörde fallen unter den Regelungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Der Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung erstreckt sich, mit einzelnen Ausnahmen, auf alle Arbeitsstätten die dem Rechtsbereich des Arbeitsschutzgesetzes unterliegen. Ein Bezirksdienstbüro ist eine Organisationseinheit der Polizeiverwaltung. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die Räumlichkeiten im Eigentum des Landes oder in angemieteten Gebäuden befinden, die zum Beispiel durch weitere Arbeitgeber oder Privatpersonen genutzt werden.