Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es gesetzliche Regelungen für das Halten von Privattieren am Arbeitsplatz?

KomNet Dialog 4703

Stand: 26.06.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

Favorit

Frage:

Gibt es gesetzliche Regelungen für das Halten von Privattieren am Arbeitsplatz (z.B. Ratten, Mäuse, ... in Büros)? Meines Erachtens ist dies nicht zu gestatten oder wenn doch, unterliegt dies den gleichen Arbeitsschutzbestimmungen wie der Umgang mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen nach GefStoffV (Labortierstäube), BioStoffV oder?

Antwort:

Das Halten von Haustieren am Arbeitsplatz fällt weder unter die Gefahrstoffverordnung noch unter die Biostoffverordnung, da kein beruflicher Umgang im Sinne der Verordnungen stattfindet.


Aus der Sicht des Arbeitsschutzes bestehen gegen die Mitnahme von "üblichen" Haustieren (Katzen, Hunden) in Büroräumen keine grundsätzlichen Bedenken. Hierbei wird unterstellt, dass die Tiere gesund sind und kein aggressives Verhalten gegenüber Kollegen/-innen und Kunden/-innen zeigen. In Laboren und Produktionsbetrieben für Lebensmittel oder ähnliche infektionsgefährdete Produkte dürfte die Haltung von Haustieren unzulässig sein. Zu beachten ist, dass bei Allergikern unter den im Gebäude Beschäftigten gesundheitliche Beschwerden ausgelöst werden können.


Weiterhin sollte geprüft werden, ob aus Sicht des Tierschutzes Bedenken gegen die Haltung von Haustieren in Büroräumen während der Arbeitszeit bestehen. Sind die Büroräume angemietet, so muss auch das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten prinzipiell auch für das Halten von Ratten und Mäusen als Haustiere im Arbeitsbereich. Dabei dürfte die Akzeptanz unterschiedlich ausfallen. Zu beachten ist, dass Ratten und Mäuse als auch andere Haustiere, Keime ausscheiden können, die insbesondere für werdende Mütter eine Gefahr darstellen.


Es ist zu empfehlen vor einer Entscheidung die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt, die Personalvertretung und/oder die betroffenen Beschäftigten zu hören.


Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Hausrecht und kann die Nutzung der Räume weitestgehend selbst bestimmen.