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Dürfen Container ohne Fenster vorübergehend für die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen genutzt werden?

KomNet Dialog 13881

Stand: 13.02.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

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Frage:

Wir wollen druckstoßfeste Container ohne Fenster aufstellen, die vorrübergehend (6-12 Wochen) für die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen genutzt werden sollen. Gibt es Vorgaben, wie z.B. erhöhte Pausenzeiten, Unterbrechungen mit Tageslicht, Beleuchtungsstärke, unabhängige Spannungsversorgung und Klimatisierung, für diese Schutzgebäude?

Antwort:

Für das Errichten und Betreiben von Arbeitsplätzen ist die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV maßgebliche Rechtsvorschrift. Zur Arbeitsstättenverordnung sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisieren.

Neben den Anforderungen der ArbStättV haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkassen) speziell für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze zusätzlich eigene berufsgenossenschaftliche Vorschriften erstellt wie die DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" . (zu finden über http://publikationen.dguv.de

Auf der Grundlage der v. g. Vorschriften kann von hier aus insoweit eine Aussage getroffen werden, dass beim Einrichten eines Bürocontainers folgende Mindestanforderungen erfüllt sein müssen:

- ausreichend Tageslichteinfall entsprechend Ziffer 3.4 des Anhangs der ArbStättV. Hier wird grundsätzlich auch eine direkte Sichtverbindung nach außen gefordert. Es werden jedoch auch Ausnahmen beschrieben.

-  gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur entsprechend Ziffer 3.5 des Anhangs der ArbStättV in Verbindung mit ASR A3.5 Raumtemperatur

- ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft entsprechend Ziffer 3.6 des Anhangs der ArbStättV in Verbindung mit ASR A3.6 Lüftung.

- ausreichend Sanitärräume entsprechend Ziffer 4.1 des Anhangs der ArbStättV.  Von ständigen Arbeitsplätzen sollen Toiletten nicht mehr als 100 m und höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten sollen nicht durchs Freie führen (ASR A4.1 "Sanitärräume"). Die Lage des Bürocontainers würde dieser Forderung nicht entsprechen.

- Länge und Anordnung der Fluchtwege und Notausgänge müssen Ziffer 2.3 des Anhangs der ArbStättV i.V.m der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" entsprechen. 


Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. (§ 2 ArbStättV).

Nach unserer Bewertung handelt es sich bei dem Container um eine Arbeitsstätte, in der Arbeitsplätze im Sinne der ArbStättV eingerichtet werden sollen. Da der Container die Anforderungen in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, sind Arbeitsplätze in dem Container unzulässig.
 
Ob bzw. welche Möglichkeiten bestehen, um den Container ggf. vorübergehend als Arbeitsplatz nutzen zu können, sollten Sie mit der vor Ort zuständigen Arbeitsschutzbehörde erörtern und klären.