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Müssen bei Testingenieuren, die für max. zwei Wochen im Ausland an einem festen Standort entsendet werden, Ersthelfer zur Verfügung stehen?

KomNet Dialog 12155

Stand: 17.10.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

In unserem Unternehmen werden von Testingenieuren Fahrzeuge im In- und Ausland erprobt, d.h. die Fahrzeuge werden z.B. unter extremen klimatischen Bedingungen gefahren und es wird geprüft, ob die Steuergeräte ordnungsgemaäß funktionieren. Die Ingenieure sind die meiste Zeit des Jahres an einem festen Standort und nicht auf Reisen. Die Erprobungen können ein bis zwei Wochen dauern. Muss die Firma dafür sorgen, dass während einer solchen Erprobungsfahrt eine Anzahl von Ersthelfern mitfährt? Falls ja, wie viele? Welche Erste-Hilfe-Ausbildung ist notwendig?

Antwort:

Bei einem Auslandeinsatz finden das berufsgenossenschaftliche Regelwerk Anwendung. Durch das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger gelten die Unfallverhütungsvorschriften für die Mitgliedsbetriebe (§ 15 SGB VII). Gleichzeitig wurde festgelegt, dass das berufsgenossenschaftliche Regelwerk auch bei vorübergehenden Arbeitseinsätzen von Beschäftigten einer deutschen Firma im Ausland (bzw. in internationationalen Zonen) anzuwenden sind. Weitere Informationen zur Entsendung ins Ausland und Erste Hilfe können Sie dem Merkblatt der DGUV entnehmen:

"Grundsätzlich sind - ebenso wie bei den Maßnahmen zur Unfallverhütung - die für die Erste Hilfe in Deutschland geltenden Vorschriften auch bei einer Auslandstätigkeit zugrunde zu legen.
Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe sind im Ausland die gleichen Maßnahmen zu ergreifen
. Dabei ist zu beachten, dass im Ausland im Allgemeinen nicht mit einem so gut ausgebauten öffentlichen Rettungsdienst gerechnet werden kann.
Es muss vor dem Einsatz unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt und entsprechend festgelegt werden, dass zur Verfügung stehen
• die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material (Verbandszeug [Heftpflaster, Wundschnellverband, Verbandpäckchen etc], Antidots, medizinische Geräte und
Instrumente sowie sonstige Hilfsmittel), Rettungstransportmittel (z.B. Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber oder -flugzeuge)
• die zur Rettung aus Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte
• das zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderliche Personal (z.B. Ersthelfer, Betriebssanitäter - gegebenenfalls mit Zusatzausbildung) und
• alle Maßnahmen getroffen sind, damit nach einem Arbeitsunfall sofort Erste Hilfe geleistet und insbesondere eine ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Durch Aushang an der Arbeitsstelle sind entsprechend des berufsgenossenschaftlichen Aushangs zur „Ersten Hilfe“ Anschriften und Telefonnummern vorhandener Rettungsdienste, Ersthelfer, Betriebssanitäter, nächster Ärzte, Krankenhäuser und die verkehrsmäßigen Möglichkeiten zu deren Erreichung sowie im Betrieb selbst vorhandene Erste-Hilfe-Einrichtungen anzugeben."

Regelungen zu Anzahl der Ersthelfer sind in den DGUV Vorschrift (bisher: BGV A 1) "Grundsätze der Prävention" - Erste Hilfe, § 26 Zahl der Ersthelfer getroffen. Die erforderliche Anzahl der Ersthelfer richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden versicherten Personen.
Die BGR A 1 führt zu § 26 der BGV A1 weiter aus: "Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. ....... Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach § 19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus." .... " Die Erste-Hilfe-Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.
Die Erste-Hilfe-Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.
Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.
Die Fortbildung muss – wie die Erste-Hilfe-Ausbildung – bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle durchgeführt werden."

Gleichzeitig gehen wir davon aus, dass eine Werkstatt oder ähnliches als Basis genutzt wird, in der Einstellungsarbeiten, Montagearbeiten und auch Auswertungen vorgenommen werden. Insofern würde diese Montagestelle als Betriebsort fungieren, der mit einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern besetzt sein muss. Ob darüber hinaus noch Ersthelfer in jedem Fahrzeug oder im Fahrzeugverbund mitfahren müssen, muss in der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden und dürfte hauptsächlich von der Länge und der Entfernung der Erprobungsfahrt, sowie den gleichzeitig anwesenden Personen abhängig sein. Hierzu sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beratend hinzugezogen werden.

Unter der Voraussetzung, dass der Fahrer während der Testfahrten allein unterwegs ist, sollte eine technische Notruffunktion im Auto vorhanden sein (GPS Notruf).