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Muss der Fahrer unseres Flurförderzeuges mit Fahrerstand einen Nachweis haben?
KomNet Dialog 13773
Stand: 09.09.2023
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Frage:
Wir setzen in unserem Betrieb Flurförderzeuge mit Fahrerstand ein. Das Fahrzeug besteht im Grunde aus Standplatz zum Fahren und Ladeplattform ohne Hubeinrichtung. Das Fahrzeug wird nur zum Transport auf ebener Fläche eingesetzt. Reicht hier eine Einweisung auf das Fahrzeug, Unterweisung der Mitarbeiter (mind. 18 Jahre) und schriftliche Beauftragung aus, oder muß Fahrer einen Staplerkurs absolviert haben?
Antwort:
Die Ausbildung und Anforderungen zum Führen eines Flurförderzeuges (Gabelstapler) beruht auf berufsgenossenschaftlichen Regelungen, sowie auf Nummer 1 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wo grundsätzliche Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel genannt sind. Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) mit Fahrersitz oder Fahrerstand sind im § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt und gelten für alle Beschäftigten:
• mindestens 18 Jahre alt
• für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet
• Befähigungsnachweis
• schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber
Dies gilt auch, wenn die Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, ausgerüstet sind. Diese gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1. DGUV Vorschrift 68.
Handelt es sich um ein Mitgänger-Flurförderzeug, das ausschließlich durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden kann, so sind die Anforderungen aus § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und des DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" nicht anzuwenden.
Ein Staplerschein, wie er für Flurförderzeuge mit Fahrersitz bzw. Standplattform gefordert wird, wird nicht benötigt. Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 darf der Unternehmer mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.