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Ist ein Imbiss mit einer Grundfläche von < 12m² als Küchenbetrieb entsprechend der BGR 111 zu betrachten?

KomNet Dialog 13758

Stand: 07.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Ist ein (stationärer) Imbiss mit einer Grundfläche von <12 m² als Küchenbetrieb entsprechend der BGR 111 zu betrachten, oder sind hier für die Ausstattung andere Maßstäbe anzulegen? Zur Zeit werden hier nur Würstchen (Brat- und Kochwürste) zubereitet, man möchte allerdings in diesem Bereich zusätzlich eine festeingbaute Fritteuse aufstellen. Aus meiner Sicht sind die Bewegungsflächen und die Anordnung der übrigen Betriebsmittel nicht dazu geeignet, eine Fritteusenanlage (2 Behälter mit ca. 450 * 650 mm) aufzustellen.

Antwort:

Ein (stationärer) Imbiss, in dem Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist eine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. Auf einen solchen Imbiss sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung einschließlich der dazu erlassenen Arbeitsstättenregeln und Arbeitsstättenrichtlinien www.baua.de/asr  anzuwenden.

In der Arbeitsstättenverordnung steht im Anhang, Ziffer 3.1 zum Thema "Bewegungsfläche": Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.

In der ASR A1.2 ist nachzulesen, dass die Bewegungsfläche mindestens 1,50 m2 betragen muss. Ist dies aus betriebs-technischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m2 große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen

Neben den Vorschriften und Regeln des staatlichen Arbeitsstättenrechts ist beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vom Arbeitgeber auch das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk http://publikationen.dguv.de in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.  Hier kommen insbesondere die DGUV Regel 110-002 (bisher: BGR 111) "Arbeiten in Küchenbetrieben" und die DGUV Regel 110-001 (bisher: BGR 110) "Arbeiten in Gaststätten" in Betracht.
In der DGUV Regel 110-002 ist erläutert, dass sich nach den bisherigen Erfahrungen folgende Abmessungen als Stand der Technik bewährt haben:
– Für jeden Versicherten sollte an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m² zur Verfügung
stehen.
– Die freie Bewegungsfläche sollte an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.

Orientiert sich ein Arbeitgeber bein Einrichten eines Arbeitsplatzes an den v. g. Maßen ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz den Anforderungen der ArbStättV und dem geltenden Regelwerk entspricht. Andernfalls ist in der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber darzulegen, wie die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.