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Was ist beim Desksharing unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten?

KomNet Dialog 27676

Stand: 10.02.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

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Frage:

Mein Unternehmen möchte im Großraumbüro von persönlich zugeordneten Arbeitsplätzen auf "Desksharing" umstellen. Was ist dabei unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten? Welche Informationsmaterialien gibt es dazu?

Antwort:

Die Einrichtung von Arbeitsplätzen regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach § 3a ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Dabei sind der Stand der Technik und insbesondere die vom BMAS bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Zur ergonomischen Einrichtung des Arbeitsplatzes gehört unmittelbar, dass die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz so bemessen sein muss, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.(vgl. Punkt 3.1 Anhang ArbStättV). Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 muss diese Bewegungsfläche mindestens 1,50 m2 betragen, wobei die Breite und Tiefe des Arbeitsplatzes jeweils mindestens 1,00 m groß sein müssen.

Entsprechend Ihrer Beschreibung ist davon auszugehen, dass es sich bei den Arbeitsplätzen im Großraumbüro um Bildschirmarbeitsplätze handelt. Folglich sind die spezifischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, geregelt unter Nummer 6 im Anhang der ArbStättV, zu berücksichtigen. Zu den Mindestanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze gehören: Anforderungen an die Arbeitsmittel (Bildschirmgerät und Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter, Fußstütze), an die Arbeitsumgebung (Bewegungsraum, Beleuchtung, Lärm, Klima, Strahlung) und an das Zusammenwirken Mensch-Arbeitsmittel (Software und Arbeitsaufgaben).

Die genannten Anforderungen sind generell zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze fest bestimmten Mitarbeitern zugeordnet sind oder ob eine flexible Besetzung der Arbeitsplätze erfolgt (Desk Sharing/ Non-Territorialität). Zur Erhaltung der Gesundheit ist bei Desk Sharing-Arbeitsplätze ganz besonders Wert darauf zu legen, dass diese funktional und ergonomisch einfach an die Körpergröße des jeweiligen Nutzers anpassbar sind (Stichworte: dynamisches Sitzen und ergonomische Arbeitstische).