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Wie sind die Verkehrswege zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 43303

Stand: 16.02.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

In einer Logistikhalle (ca. 9.000 m²) sind die Kennzeichnungen über den Fluchtwegtüren erkennbar angebracht (nach ASR A2.3 in Ordnung). Auf dem Boden sind Markierungen (Klebestreifen) angebracht, welche Dinge wo abgestellt werden sollen. Leider sind die Hauptgänge nicht auf dem Boden markiert. Mehrfach sind bei Umbauten die Hauptgänge blockiert worden und es kostet viel persönlichen Aufwand, die Umbauten so zurückbauen zu lassen, dass die Hauptgänge frei bleiben. Mein Wunsch, die Hauptgänge auf dem Boden zu markieren wurde mit der Begründung, "das steht nirgends" abgeschmettert. Ich habe leider auch nichts gefunden. Können Sie helfen?

Antwort:

Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Verkehrswegen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Hiernach gilt Folgendes:


Unter der Nummer 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" des Anhangs der ArbStättV lässt sich Folgendes nachlesen:

"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden."

Unter der Nummer 1.8 Absatz 5 ist noch nachzulesen, dass soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.8 "Verkehrswege" und die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".


In der ASR A1.8 ist unter dem Abschnitt 4.4 "Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen" Folgendes nachzulesen:

"(1) Lassen sich Gefährdungen im Verlauf von Verkehrswegen nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen, oder ergeben sich Gefährdungen durch den Fahrzeugverkehr aufgrund unübersichtlicher Betriebsverhältnisse (z. B. durch Arbeits- und Lagerflächen ohne feste Einbauten), sind die Verkehrswege gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ deutlich erkennbar zu kennzeichnen, z. B. Laderampenkanten an ständigen Be- und Entladestellen durch gelb-schwarze Streifen oder eine zeitlich begrenzte Gefahr ausgehend von ausgelaufener Flüssigkeit durch das Warnzeichen W011 „Warnung vor Rutschgefahr“. Eine Kennzeichnung kann entfallen, wenn die Verkehrswege durch feststehende Betriebseinrichtungen (z. B. Regale) eindeutig bestimmt sind und sich dadurch keine Gefährdungen ergeben.

(2) Zur Kenntlichmachung der Abgrenzung zwischen niveaugleichen Verkehrswegen und umgebenden Arbeits- und Lagerflächen, sowie zwischen Wegen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr können verschiedene Markierungsformen (z. B. dauerhafte Farbmarkierung, Markierungsleuchten siehe ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ Abschnitt 5.3) eingesetzt werden.

(3) Wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht, sind Geländer oder Leitplanken zur Abgrenzung zwischen niveaugleichen Verkehrswegen und umgebenden Arbeits- und Lagerflächen sowie zwischen Wegen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr zu setzen."

Für Fahrwegsbegrenzungen ist nach Abschnitt 5.3 Absatz 1 der ASR A1.3 die "Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen farbig, deutlich erkennbar sowie durchgehend auszuführen. Wird die Markierung auf dem Boden angebracht, so kann dies z. B. durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe (mindestens drei Nägel pro Meter), in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - mit ausreichendem Kontrast zur Farbe der Bodenfläche erreicht werden."


In einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV ist die Markierung von Verkehrswegen zu betrachten und entsprechende Maßnahmen sind durch den Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.