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Wie viele Notausgänge muss ein Lackierraum besitzen?

KomNet Dialog 43797

Stand: 16.06.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Wie viele Notausgänge muss ein Lackierraum besitzen? Ist ein Notausgang ausreichend? Im konkreten Fall werden in einem Raum zum Spritzlackieren Bauteile mit Lacken beschichtet, die Flammpunkte im Bereich der Raumtemperatur besitzen. Es liegt also ein erhöhtes Brand- und Explosionsrisiko vor.

Antwort:

Grundsätzlich sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang einzuhalten.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).


Die speziellen an Lackierräume zu stellenden technischen und baulichen Anforderungen ergeben sich u.a. aus der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe". Unter Nummer 5 ist hier u. a. nachzulesen:

"Fluchtwege müssen so angelegt sein, dass Lackierräume auf kürzestem Weg verlassen werden können. Fluchtwege dürfen nicht durch oder in andere explosionsgefährdete Räume oder Bereiche (z. B. Lacklager) führen.


Grundsätzlich sind in Lackierräumen mindestens zwei möglichst an entgegengesetzten Wänden liegende Notausgänge erforderlich."