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Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückgeben?
KomNet Dialog 13565
Stand: 24.02.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückgeben? Gibt es für die Rückgabe der Bestellung "Kündigungsfristen"? Ist eine Zustimmung des Betriebsrats notwendig? Wie viel Zeit hat der Betrieb in diesem Fall für eine Neubesetzung der SiFa Position?
Antwort:
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), schriftlich mit Zustimmung des Betriebsrates, zu bestellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es üblich, dass die Bestellung vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat und der beauftragten Person (Fachkraft für Arbeitssicherheit) unterzeichnet wird.
Anmerkung: Gemäß § 9 Abs. 3 ASiG sind Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Ob dieses auch dann gilt, wenn die Initiative zur Aufhebung der Bestellung vom Bestellten selber ausgeht, können wir nicht abschließend beantworten, da dieser Fall im Gesetz nicht angesprochen wird.
Da es sich aber hierbei auch um eine Schutzklausel für Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit handelt, gehen wir davon aus, dass bei einer Initiative seitens des Bestellten die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist. Andernfalls wäre auch das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zu stark eingeschränkt.
Wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die Funktion nicht mehr ausüben möchte, ist es eine zwischen Arbeitgeber und der Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitsrechtlich zu klärende Angelegenheit, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Bestellung aufgehoben werden kann. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden. Darüber hinaus weisen wir auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hin.
Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht nicht vor, dass ein Arbeitgeber keine sicherheitstechnische oder betriebsärztliche Beratung zur Verfügung steht.
In Einzelfällen, in denen sich eine solche Situation abzeichnet, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine neue Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Über Ausnahmen und Fristen entscheidet die zuständige Arbeitsschutzbehörde.